Wenig Aufwand, hoher Preis
Ein kurzer Verwaltungsakt kann Tausende Franken kosten: Die Kantone kassieren mitunter zünftige Gebühren für Erbscheine. Besonders dreist der Kanton Zürich.
Veröffentlicht am 16. Februar 2009 - 08:50 Uhr
Den Erlenbacher Jakob Wolfensberger haut nichts so schnell um. Als aber im Oktober 2008 die Rechnung des Bezirksgerichts Meilen ins Haus flatterte, musste sich der 57-Jährige erst mal setzen. 4750 Franken für zwei Blatt Papier! In diesem Moment verlor er den Glauben daran, dass die Behörden «schon alles recht machen».
Doch der Reihe nach. Ende August war Wolfensbergers Vater im Alter von 88 Jahren gestorben. Es gab eine Menge zu erledigen: Beerdigung organisieren, Pflegeheimzimmer auflösen – und Behördengänge tätigen. Zum Beispiel für den so genannten Erbschein: eine Bestätigung der Behörden darüber, wer alles zu den offiziellen Erben zählt. Dieses amtliche Papier brauchen Erben, um beispielsweise auf Bankkonten des Verstorbenen zugreifen zu können.
Im Kanton Zürich stellt das örtliche Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen diesen Schein aus, ein Routine-Verwaltungsakt. In diesem Fall war es besonders einfach: Jakob Wolfensberger hat noch eine Schwester; die beiden sind die einzigen Erben ihres Vaters, alle drei sind in derselben Gemeinde (in Erlenbach ZH) angemeldet. Auf diesem Erbschein stehen also drei Namen (Vater, Sohn und Tochter) samt den jeweiligen Geburtsdaten und den Adressen. Alles in allem gab es vielleicht 300 Anschläge zu tippen, locker über zwei A4-Seiten verteilt. Wie kommt es, dass das Bezirksgericht Meilen für das Resultat von allerhöchstens zwei Stunden Arbeit 4750 Franken verlangt?
Die Gebühr bemesse sich nicht nur am Aufwand, liess das Gericht verlauten, sondern auch am Nutzen für den Empfänger, also an der Summe, die es zu erben gibt. Und die war im Falle Wolfensbergers in der Tat beträchtlich: ein mittelständisches Vermögen. Gegenüber dem Beobachter macht das Bezirksgericht geltend, die Gebührenordnung sei vom Kantonsrat abgesegnet und somit politisch gewollt. 2008 habe das Bezirksgericht Meilen 742 Erbscheine ausgestellt und dafür gut 386'000 Franken in Rechnung gestellt, im Schnitt also 520 Franken.
Eine Art «Solidaritätszuschlag», weil es einiges zu erben gibt, wäre Wolfensberger zu zahlen bereit, aber «4750 Franken sind weit weg von Gut und Böse». Er verweist auf ein Bundesgerichtsurteil von 2008, wonach «eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung stehen» darf und «sich in vernünftigen Grenzen halten» muss.
Maximal 7000 Franken kostet ein Erbschein im Kanton Zürich, so sieht es die Verordnung über die Gerichtsgebühren vor; laut einer gerichtsinternen Liste kommt sie ab einer Erbsumme von etwa sechs Millionen Franken zur Anwendung. Auch andere Kantone kennen die Abstufung je nach Höhe des Erbes – aber nirgends sind die Gebühren derart hoch. Im Aargau sind es maximal 1200 Franken, in Basel-Stadt 1000 Franken. In Schwyz, wo zweifelsohne zahlreiche Begüterte leben und sterben, liegt die Gebühren-Obergrenze bei nur 700 Franken.
Die grossen kantonalen Unterschiede könnten denn auch der Ansatz für eine Untersuchung sein, sagt Rudolf Lanz, Sprecher der eidgenössischen Preisüberwachung. Der neue Preisüberwacher Stefan Meierhans hat den Kampf gegen überrissene Gebühren eben erst zu einem Schwerpunkt seiner Tätigkeit erklärt. Ob die Erbscheingebühr noch vertretbar sei oder nicht, prüfe der Preisüberwacher, sofern sich Betroffene mit konkreten Fällen melden. Jakob Wolfensberger wird dies umgehend tun. «Dann würden wir sicher auch einen Quervergleich mit anderen Kantonen anstellen», so Lanz. Zu spät für Wolfensberger, der die Rechnung inzwischen bezahlen musste. Aber von Nutzen für zahlreiche künftige Erben.
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