Die Befürchtung, nur Schulden zu erben, ist beim Beratungszentrum des Beobachters das meist genannte Motiv, wenn es um Fragen zur Erbausschlagung geht. Viel Zeit bleibt den Erbinnen nicht: Sie müssen innert dreier Monate die Ausschlagung erklären. Wird die Frist verpasst, gilt die Erbschaft als angenommen: Die Erben werden Eigentümer der Nachlassgegenständ Nachlass Wer erbt das tiefe Nummernschild? e und haften mit ihrem Privatvermögen für alle bekannten und unbekannten Schulden der verstorbenen Person.

Oft kennen die Erben die finanzielle Situation der oder des Verstorbenen jedoch nicht. Es gilt also, sich rasch einen Überblick über die Finanzen zu verschaffen. Hierbei helfen in der Regel die letzte Steuererklärung und die aktuellen Kontoauszüge. Eine wichtige Informationsquelle ist auch das Betreibungsamt am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Der Betreibungsauszug zeigt, ob Betreibungen laufen oder gar Verlustscheine bestehen. Liegen Verlustscheine jüngeren Datums vor oder ist die verstorbene Person kurz vor ihrem Tod in Konkurs gefallen, ist es nicht nötig, das Erbe auszuschlagen. Erklärt in einem solchen Fall keiner der Erben, dass er die Erbschaft annehme, wird sie konkursamtlich liquidiert.

Schulden erben? – Nein, Danke!

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Wer erbt, haftet auch für die Schulden des Erblassers. 3 Tipps, wie Sie sich absichern können.
Quelle:  

Bleibt die finanzielle Situation undurchsichtig, kann jede Erbin die Aufnahme eines öffentliches Inventars verlangen. Das Begehren muss innert eines Monats bei der Behörde eingehen. Diese erlässt darauf einen Rechnungsruf und listet alle gemeldeten sowie die bekannten Schulden und die Vermögenswerte im Inventar auf. Erst nach Abschluss des Inventars müssen sich die Erben entscheiden, ob sie die Erbschaft ausschlagen, die amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltslos annehmen wollen. Wenn sie die Erbschaft ausdrücklich nur unter öffentlichem Inventar annehmen, haften sie auch nur für die Schulden, die im Inventar aufgeführt sind.

Wer diesen Aufwand scheut, kann sofort ausschlagen.

Mehr zu Abwicklung der Erbschaftsgeschäfte bei Guider

Um Erbschaftsgeschäfte abzuwickeln, kann der Erblasser im Testament oder Erbvertrag einen Willensvollstrecker bestimmen oder die Erbengemeinschaft einen Erbenvertreter. Guider zeigt Beobachter-Abonnenten, wie sie im einzelnen Fall vorgehen, einen Erbschein bestellen oder das Erbe ausschlagen.

Erbe ausschlagen: So gehen Sie vor

  • Zeitlimite: Die Fristen für das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars sowie für die Ausschlagung laufen für gesetzliche Erben ab Kenntnis vom Todesfall. Für eingesetzte Erben laufen sie, nachdem das Amt Mitteilung vom Testament Testament Letzte Fehler vermeiden gemacht hat.
  • Fristverlängerung: Reichen drei Monate nicht aus, um sich ein Bild über die finanzielle Situation des Nachlasses zu machen, beantragen Sie vor Ablauf der drei Monate eine Fristverlängerung und begründen Sie diese.
  • Wartezeit: Solange Sie sich nicht zur Annahme der Erbschaft entschieden haben, heisst es Hände weg vom Nachlass! Wer Erbschaftsgegenstände Nachlass Wer erbt was? an sich nimmt oder sich sonstwie in die Angelegenheit der Erbschaft einmischt, verwirkt die Möglichkeit, sie auszuschlagen.
  • Vorsichtsmassnahme: Senden Sie das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars oder Ihre Ausschlagungserklärung zur Sicherheit mit eingeschriebenem Brief ab.
  • Zuständigkeit: Je nach Kanton ist das Gericht oder eine andere Behörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person zuständig.

Müssen die Kinder das Erbe auch ausschlagen?

Frage: Mein Vater ist ohne Testament verstorben. Weil ich glaube, dass er Schulden hatte, habe ich das Erbe ausgeschlagen. Müssen meine volljährigen Kinder das auch tun?

Das kommt darauf an. Wenn Sie das Erbe ausschlagen, geht Ihr Anspruch auf die Kinder über. Diese müssten also ebenfalls auf das Erbe verzichten – es sei denn, alle nächsten gesetzlichen Erben Ihres Vaters haben das Erbe ausgeschlagen.

Die nächsten gesetzlichen Erben sind hier seine Ehefrau sowie alle Kinder Ihres Vaters, also Sie und Ihre Geschwister. Falls eines Ihrer Geschwister bereits verstorben sein sollte, treten dessen Nachkommen an seine Stelle .
Wenn nun all diese Erben ausgeschlagen haben, müssen Ihre Kinder nicht ausschlagen. Denn dann wird der Nachlass konkursamtlich liquidiert. Sollte sich bei der Liquidation ein Überschuss ergeben, erhalten diesen die Erben, als hätten sie nicht ausgeschlagen.

Oft ist aber vorerst nicht klar, ob alle nächsten Erben ausschlagen werden. Sicherheitshalber sollten dann auch die Kinder und Kindeskinder ausschlagen. Hinzu kommt, dass die Behörden die Situation je nach Kanton unterschiedlich handhaben. Am besten erkundigen Sie sich beim zuständigen Amt, wie Sie und Ihre Kinder vorgehen sollen. Helena Ott

Buchtipp
Testament, Erbschaft
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Einmischung oder Verwaltungshandlung?

Wenn die Erben sich überlegen, das Erbe auszuschlagen, müssen sie einiges beachten - etwa, was die Räumung der Wohnung des Verstorbenen angeht: Damit Sie das Recht behalten, die Erbschaft auszuschlagen, dürfen Sie sich gemäss Zivilgesetzbuch nicht in den Nachlass einmischen. Wenn Sie bei der Wohnungsräumung Gegenstände aus dem Nachlass an sich nehmen, gilt das klar als Einmischung.

Nicht als Einmischung gelten aber die üblichen Geschäfte, die für die Verwaltung des Nachlasses nötig sind – sogenannte blosse Verwaltungshandlungen. Zum Beispiel wenn die Todesfallkosten oder die Bestattung bezahlt wird.

Bei Unsicherheit, ob eine Handlung als Einmischung oder als Verwaltungshandlung gilt, erkundigen Sie sich bei der Gemeinde, welche Behörde für solche Fragen zuständig ist – das ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich Erbteilung Hilft der Kanton mit, den Nachlass zu regeln? . Wenden Sie sich dann an die betreffende Behörde und lassen Sie sich von ihr schriftlich zu dieser Handlung ermächtigen. Nicole Bisig

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