Veröffentlicht am 3. Oktober 2025 - 08:34 Uhr
Hatte der Verstorbene Schulden, haften die Erben mit ihrem Privatvermögen. Es sei denn, sie werden aktiv.
Die Befürchtung, nur Schulden zu erben, ist beim Beratungszentrum des Beobachters das meist genannte Motiv, wenn es um Fragen zur Erbausschlagung geht. Viel Zeit bleibt den Erbinnen nicht: Sie müssen innert dreier Monate die Ausschlagung erklären.
Wird die Frist verpasst, gilt die Erbschaft als angenommen: Die Erben werden Eigentümer der Nachlassgegenstände und haften mit ihrem Privatvermögen für alle bekannten und unbekannten Schulden der verstorbenen Person.
Oft kennen die Erben die finanzielle Situation der oder des Verstorbenen jedoch nicht. Es gilt also, sich rasch einen Überblick über die Finanzen zu verschaffen. Hierbei helfen in der Regel die letzte Steuererklärung und die aktuellen Kontoauszüge.