Ja, das stimmt. Aber es ist nur die halbe Wahrheit: Laut Artikel 19 des Zivilgesetzbuches (ZGB) können urteilsfähige Jugendliche eine Schenkung zwar ohne Wissen und Zustimmung der Eltern gültig annehmen, wenn damit keine Verpflichtungen oder Nachteile verbunden sind.

Als die gesetzliche Vertreterin Ihres Sohnes können Sie das Geschenk aber trotzdem verbieten. Ihr Vetorecht finden Sie im Artikel 241 des Obligationenrechts (OR). Danach kann jeder sorgeberechtigte Elternteil eine ohne sein Wissen erfolgte Schenkung wieder aufheben oder wie in Ihrem Fall gleich im Voraus untersagen.

Anders ist es mit Kaufverträgen: diese können Jugendliche unter 18 Jahren ohnehin nur mit Einwilligung der Eltern gültig abschliessen. Ausgenommen davon sind Einkäufe in der Höhe des Taschengeldes oder des Lehrlingslohnes.