Wer nicht verheiratet ist, erbt nichts von seinem Lebenspartner. Es sei denn, dieser hat in seinem Testament dafür gesorgt. An diesem Grundsatz ändert auch die Revision des Erbrechts nichts, die per 1.1.2023 in Kraft tritt. Danach können sich Konkubinatspaare in Zukunft immerhin gegenseitig einen grösseren Erbanteil vermachen als bisher. Denn der Pflichtteil von Kindern wird von ¾ auf ½ reduziert und derjenige der Eltern fällt ganz weg.

Doch ein gesetzliches Erbrecht für unverheiratete Partner wird es auch künftig nicht geben. Stattdessen schlägt die Revision ein sogenanntes Unterhaltsvermächtnis vor. Damit könnten unverheiratete Witwen und Witwer einen Teil des Nachlasses oder eine Rente von den Erben verlangen – um damit einen angemessenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Gelten würde das unter zwei Voraussetzungen: Das Paar hatte eine mindestens dreijährige feste Beziehung, und der oder die Hinterbliebene kommt wegen des Todesfalls in finanzielle Not.