Zwischen Stiefeltern und Stiefkindern besteht kein sogenanntes rechtliches Kindsverhältnis. Das bedeutet konkret: Stiefeltern haben beispielsweise keine elterliche Sorge und sind den Kindern gegenüber auch nicht direkt unterhaltspflichtig. Das Gesetz besagt aber auch, dass jeder Ehegatte dem andern in angemessener Weise beizustehen und ihn zu vertreten hat, wenn es die Umstände erfordern. So könnte und müsste der Stiefvater Sie etwa vertreten, wenn Sie selbst verhindert wären und sofort gehandelt werden müsste, etwa bei einer dringenden ärztlichen Behandlung oder Absenzentschuldigung für die Schule. Seine Beistandspflicht gegenüber Ihren Kindern käme auch dann zum Tragen, wenn der leibliche Vater die Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen würde.