Die üblichen Kosten, die ein Kind verursacht, also Unterkunft, Essen, Kleider, Krankenkasse et cetera, sind aus den monatlichen Unterhaltsbeiträgen zu finanzieren. Daneben verpflichtet das Gesetz beide Eltern, bei ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes einen besonderen Beitrag zu leisten. Dabei geht es um einmalige oder zeitlich begrenzte Kosten, die im Zeitpunkt der Scheidung weder bestimmbar noch vorhersehbar sind.

Das Gesetz sagt nicht im Einzelnen, welche Bedürfnisse einen besonderen Beitrag der Eltern rechtfertigen. In den Scheidungsurteilen findet sich nur selten ein abschliessender Katalog. Die juristischen Kommentare verstehen darunter etwa die Kosten für die Anschaffung eines Musikinstruments, für Zahnkorrekturen, Prüfungsgebühren, schulischen Stütz- und Nachhilfeunterricht oder eben für die Anschaffung einer Brille.

Die Kosten für ein Schullager werden in den Kommentaren nirgends explizit erwähnt. Und es gibt auch keine Gerichtsentscheide darüber. Meines Erachtens gehören die Kosten eines obligatorischen Schullagers zu den ordentlichen Kinderkosten: Lager gehören zum Ausbildungsgang in den Schulen, Kosten dafür kann man also nicht als «nicht vorhergesehen» bezeichnen. Anders wäre es wohl bei einem freiwilligen Lager, etwa einem Sportlager in den Sommerferien. Diese Kosten wären aus meiner Sicht von den normalen Kinderalimenten nicht gedeckt.

Zusatzkosten können aufgeteilt werden

Allgemein gilt, dass es letztlich von den individuellen Möglichkeiten der Eltern im Einzelfall abhängt, ob sie für ausserordentliche Kosten aufkommen müssen. Ist ein besonderer Beitrag beiden Eltern aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse zumutbar, sind die Anteile proportional zu verteilen.

Beispiel: Dem Vater bleiben von seinem monatlichen Nettoeinkommen nach Abzug seiner notwendigen Ausgaben 2000 Franken, der Mutter 1000 Franken. Die Kosten würden dann zu einem Drittel zulasten der Mutter und zu zwei Dritteln zulasten des Vaters verteilt.

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