Da die Lebenshaltungskosten kontinuierlich nach oben klettern, sind Alimente für Kinder und Ex-Ehegatten in der Regel jährlich auf den 1. Januar der Teuerung anzupassen. Vergessene Erhöhungen können noch fünf Jahre rückwirkend eingefordert werden.
Rund 3100 Franken könnten zum Beispiel zwei Geschwister - nennen wir sie Alice und Marco - nachfordern, wenn ihre Alimente von je 800 Franken in den letzten fünf Jahren nie an die Teuerung angepasst worden sind.
Für den zahlungspflichtigen Elternteil ist es eine grosse Belastung, wenn er so viel Geld auf einmal nachzahlen muss. Umgekehrt hat dem sorgeberechtigten Elternteil wegen des Kaufkraftverlusts jeden Monat Geld in der Haushaltskasse gefehlt.
Manche wissen schlicht nichts davon
Anfragen beim Beobachter-Beratungszentrum zeigen: Nicht immer steht fehlender Zahlungswille hinter der verpassten Teuerungsanpassung. Manche realisieren gar nicht, dass die Alimente jährlich neu festgesetzt werden müssen, andere scheuen sich einfach vor der Berechnung. Um herauszufinden, ob und wie die Alimente anzupassen sind, können Sie sich an folgenden Punkten orientieren:
- Anpassung nur mit Teuerungsklausel: Eine Anpassung der Alimente an die Teuerung ist nur geschuldet, wenn das Trennungs- oder Scheidungsurteil oder der Unterhaltsvertrag eine entsprechende Klausel enthält. Fehlt sie, ist nur der im Urteil festgelegte Betrag geschuldet.
- Ohne Vorbehalt voller Teuerungsausgleich: Auch wenn der zahlungspflichtige Elternteil keine Lohnerhöhung oder keinen Teuerungsausgleich erhielt, sind die Alimente der Teuerung anzupassen, ausser die Teuerungsklausel enthält einen entsprechenden Vorbehalt.
- Landesindextabellen nicht verwechseln. Als Berechnungsgrundlage dienen die Tabellen des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik. Es gibt inzwischen acht Tabellen, die älteste von 1914, die jüngste vom Dezember 2005.
So werden Alimente der Teuerung angepasst:
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Die Rechnung hinter dem Juristendeutsch
Sie brauchen nur jene Tabelle, die im Urteil oder Unterhaltsvertrag angegeben ist. Fehlt eine Angabe, nehmen Sie die Tabelle, die bei Abschluss des Unterhaltsvertrags oder zum Scheidungszeitpunkt die jüngste war.
Am Beispiel von Alice und Marco lässt sich zeigen, wie die Kinderalimente für das Jahr 2008 berechnet werden: Angenommen, ihre Eltern liessen sich im Jahr 2001 scheiden - dann dient als Grundlage also die Tabelle Basis Mai 2000. Im Scheidungsurteil steht folgende recht unverständliche Teuerungsklausel: «Der Unterhaltsbetrag von 800 Franken beruht auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik, Stand 100,9 Punkte vom März 2001 (Basis Mai 2000 = 100 Punkte). Der Unterhaltsbeitrag wird jeweils auf den 1. Januar nach Massgabe des Indexstandes per November des vorangegangenen Jahres angepasst» (siehe «So werden Alimente der Teuerung angepasst»). Übersetzt: Der Unterhaltsbeitrag (in diesem Fall 800 Franken) und der Indexstand zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils (im Beispiel 100,9 Punkte) bleiben in der Rechnung jedes Jahr gleich. Um nun die Alimente für das kommende Jahr zu bestimmen, ist nur der Index per November des laufenden Jahres anzupassen - im Prinzip also eine ganz einfache Rechnung.
Weitere Infos
- Informationen über Indextabellen und -zahlen sind unter der Telefonnummer 0900 55 66 55 (Grundtaxe: 50 Rp. + 50 Rp./Min. (für Anrufe aus dem Festnetz)) erhältlich. Im Internet können die Landesindexe kostenlos unter www.mietrecht.ch/3.0.html eingesehen werden.