Für die Bemessung der Sozialhilfe gibt es Richtlinien der Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), an die sich die meisten Kantone halten. Gemäss diesen ist noch das Sozialamt des jetzigen Wohnorts für den ersten Monat nach Ihrem Umzug für Sie zuständig. Dennoch müssen Sie sich sofort beim Sozialamt der neuen Gemeinde melden, weil dieses Zeit benötigt, um die Leistungen neu zu berechnen. Das Sozialamt des jetzigen Wohnorts muss für den ersten Monat nach dem Umzug die Kosten für den bisherigen Lebensunterhalt und die Miete am neuen Wohnort übernehmen. Alle anderen im Zusammenhang mit dem Ortswechsel anfallenden Rechnungen (Umzugskosten, sofort erforderliche Einrichtungsgegenstände, zu übernehmende und vor dem Umzug fällige Mietzinskautionen) werden nur ausnahmsweise und gesondert bezahlt.