Ja, jedoch mit Vorbehalten. Da nur einem Teil der Mitglieder eine Einladung zugestellt wurde, hat Ihr Vereinsvorstand die Generalversammlung nicht gesetzeskonform einberufen. Aus diesem Grund sind die an dieser Versammlung gefällten Beschlüsse anfechtbar.

Denn das Vereinsrecht bestimmt, dass Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, von jedem Mitglied, das nicht zugestimmt hat, innerhalb eines Monats angefochten werden können. Zuständig ist entweder das von den Statuten bezeichnete Gremium oder dann das Gericht am Vereinssitz.

Das bedeutet nicht automatisch, dass die Versammlung in Ihrem Fall nicht trotzdem durchgeführt werden kann. Denn unter Umständen sind ja alle Mitglieder mit den gefällten Entscheiden einverstanden – oder die Anfechtungsfrist läuft unbenützt ab. In diesem Fall werden die Vereinsbeschlüsse trotz fehlerhafter Einberufung rechtskräftig.

So oder so: Der Formfehler sollte protokolliert werden.

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