Sie müssen der Ausgleichskasse jedes Jahr Ihre aktuellen Kontoauszüge schicken. Nur so erfährt sie, dass sich Ihr Vermögen verändert hat.
Wenn Sie diese Informationen nicht weiterleiten, kann es sein, dass Ihnen die Ausgleichskasse zu wenig Ergänzungsleistungen zuspricht oder sogar die zu viel ausgezahlten Leistungen zurückfordert. Die Anpassung des Vermögens erfolgt nur einmal im Jahr. Es empfiehlt sich also, die jährlichen Kontoauszüge direkt an die Ausgleichskasse weiterzuleiten.
EL wird nicht rückwirkend nachbezahlt
Zu Rückerstattungen an die EL-Stelle kann es zum Beispiel kommen, wenn Sie es unterlassen haben, eine Mietzinsreduktion oder eine Lohnerhöhung zu melden. Erhöht werden die Ergänzungsleistungen, wenn beispielsweise das Vermögen abgenommen hat oder der Mietzins erhöht wurde.
Die EL-Stelle hat bis zu fünf Jahre Zeit, Rückerstattungen einzufordern. Rückwirkende Nachzahlungen sind dagegen nicht möglich, die Ergänzungsleistungen werden jeweils erst ab dem Zeitpunkt Ihrer Meldung erhöht.
Um Ergänzungsleistungen (EL) zu beziehen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Guider zeigt Beobachter-Abonnenten nicht nur, welche das sind, sondern führt auch mit Fallbeispielen auf, welche Auswirkungen eine Hausübertragung hat und welche Rechtsmittel bei einem negativen Entscheid offenstehen.
- 1Antrag auf Ergänzungsleistungen stellen
- 2EL-Revision: Das ändert sich 2021
- 3Wohnrecht / Nutzniessung bei den Ergänzungsleistungen
- 4Erlass der Radio- und TV-Gebühren für EL-Bezüger
- 5Sich gegen einen Entscheid der EL-Behörde wehren
- 6Weitere Zusatzleistungen der Kantone
- 7Ergänzungsleistungen reichen nicht - wo finde ich Hilfe?
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