Ja, das Vorgehen der Ausgleichskasse ist korrekt. Sowohl die Höhe der Verzugszinsen als auch der Beginn des Zinsenlaufs sind in der Verordnung zum AHV-Gesetz genau festgelegt. Aufgrund dieser Bestimmungen braucht es weder eine Mahnung noch ein Verschulden der beitragspflichtigen Person. Die Zinsen laufen automatisch auf. Sogar wenn die verspätete Beitragsforderung auf einen klaren Fehler der Ausgleichskasse zurückzuführen wäre, müssten Sie die Verzugszinsen bezahlen. Es ist verständlich, dass Ihnen ein Verzugszins von fünf Prozent angesichts der heute viel tiefer liegenden Verzinsung auf Bankkonten stossend erscheint. Die Ausgleichskasse ist aber an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden und dürfte Ihnen bei der Verzugszinsberechnung nicht einmal aus Kulanz entgegenkommen.