Weil Tieren in der Schweiz keine Rechtsfähigkeit zukommt, kann ein Tier nicht Erbe sein. Sie können aber im Testament festhalten, wer für die Katze sorgen soll und dass Ihr Vermögen für entsprechende Auslagen verwendet wird – wie für Futter, Pflege, Tierarzt und so weiter.

Damit die Katze von der von Ihnen bestimmten Person herzlich aufgenommen wird, sollten Sie nicht jemanden ohne dessen Wissen im Testament dazu ausersehen. Besser fragen Sie die gewünschte Person, ob sie dazu bereit wäre. Anhand der Reaktion werden Sie abschätzen können, ob die Katze mit offenen Armen empfangen oder eher als Last empfunden wird.

Falls Sie im Testament trotzdem Katze und Patenkind als Erben einsetzen, wird das von Gesetzes wegen so verstanden, dass das Patenkind tiergerecht für die Katze zu sorgen oder sie verantwortungsvoll zu platzieren hat − wobei die Unterhaltskosten für das Tier aus dem Erbteil der Katze beglichen werden können.