Was ändert sich im Erbrecht per 2023?

Ab dem 1. Januar 2023 gibt es mehr Spielraum für Leute, die etwas zu vererben haben. Denn die Pflichtteile für die Kinder schrumpfen – auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanteils. Derzeit sind es drei Viertel. 

Eltern wiederum werden gar keinen Anspruch mehr auf einen Pflichtteil haben – heute beträgt er die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanteils. Unverändert bleibt der Pflichtteil für überlebende Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner, nämlich die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.

Das revidierte Erbrecht wird für alle Todesfälle ab dem 1. Januar 2023 gelten. Bisherige Testamente und Erbverträge bleiben grundsätzlich gültig. Muss man also etwas unternehmen, wenn man bereits ein Testament verfasst oder einen Erbvertrag abgeschlossen hat?

Es kommt darauf an. Zunächst muss eine Anpassung überhaupt noch möglich sein. Verfügungen über seinen Nachlass kann man nur dann noch ändern oder ergänzen, wenn man urteilsfähig ist – und nicht etwa dement. Bei einem Erbvertrag müssen für eine Änderung ausserdem auch alle Beteiligten einverstanden sein.

Letztlich hängt es aber von der konkreten Formulierung im bestehenden Dokument ab. Und von den Absichten: Soll der Lebenspartner oder die Ehefrau nach der Gesetzesrevision vom kleineren Pflichtteil der Kinder profitieren? Sollen die Eltern nach Abschaffung ihres Pflichtteils noch etwas erhalten?