Bei den Banken herrscht keine einheitliche Praxis. Die Migros-Bank zum Beispiel verlangt die Unterschrift der Ehefrau für das gemeinsam bewohnte Eigenheim. Auch die UBS beruft sich auf Artikel 169 ZGB (ein Ehegatte kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung des anderen Rechtsgeschäfte eingehen, die Rechte an Wohnräumen der Familie beschränken). Die Zürcher Kantonalbank hingegen ist der Meinung, dass der alleinige Eigentümer auch allein über seinen Besitz verfügen kann. Ein angefragtes Notariat wiederum teilt mit, dass bei der Errichtung eines Schuldbriefs auf die Unterschrift der Ehefrau verzichtet würde, sofern ihr damit kein Nachteil entstünde. Wie sollen Sie sich bei dieser wirren Praxis denn korrekt verhalten? Auch wenn Ihre Gattin unterschreibt, entsteht daraus für sie kein Nachteil und keine Haftung.

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