Eher nicht. Offenbar betrachtet die Pensionskasse Ihre Tätigkeit als Dozentin jetzt nur noch als Nebenerwerb. Das scheint aber nicht korrekt zu sein.

Gemäss Gesetz sind nebenberufliche Tätigkeiten tatsächlich nicht versichert, wenn man bereits für eine hauptberufliche Anstellung obligatorisch versichert oder im Hauptberuf selbständig ist. Das gilt auch dann, wenn mit dem Nebenerwerb der Mindestlohn von derzeit 22'050 Franken pro Jahr erreicht wird. Was genau unter haupt- und nebenberuflicher Erwerbstätigkeit zu verstehen ist, sagt das Gesetz jedoch nicht.

Allerdings: Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts muss bei mehreren Tätigkeiten nicht zwingend eine Aufteilung in Haupt- und Nebentätigkeit erfolgen. Es können auch mehrere Haupttätigkeiten nebeneinanderstehen, was unter Umständen eine mehrfache Versicherungspflicht zur Folge hat.

Wann gilt eine Tätigkeit als Haupt- oder Nebenerwerb?

Eine nebenberufliche Tätigkeit liegt dann vor, wenn sie klar untergeordnet ist und eine Hauptbeschäftigung deutlich im Vordergrund steht. Wenn jemand hingegen auf Dauer mehrere gleichwertige Erwerbstätigkeiten ausübt, ist eben keine davon nur ein Nebenerwerb.

Welche Kriterien bei der Einordnung zu berücksichtigen sind, sagt das Bundesgericht allerdings nicht konkret. Entscheidend ist aber auf jeden Fall nicht allein das Pensum. Der Lohn und die übrigen Umstände spielen auch eine Rolle. So ging das Bundesgericht bei zwei 50-Prozent-Stellen von gleichwertigen Tätigkeiten aus, aber auch in einer Konstellation mit drei Anstellungen zu 50, 30 und 20 Prozent.

In Ihrem Fall gehe ich davon aus, dass die Tätigkeit an der Hochschule auch weiterhin ein wichtiges berufliches Standbein für Sie ist – einerseits sicher finanziell, aber auch wenn man die übrigen Eigenschaften dieser Tätigkeit berücksichtigt. Trotz dem geringen Pensum kann die Anstellung also durchaus als gleichwertige Tätigkeit neben der Selbständigkeit betrachtet werden. Meines Erachtens muss die Pensionskasse der Hochschule Sie somit weiterhin versichern.

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