Nach einem Privatkonkurs bekommen Gläubiger für ihre ungedeckten Forderungen einen Verlustschein. Damit können sie ihren Schuldner jederzeit wieder betreiben. Der Schuldner kann die Betreibung mit dem Rechtsvorschlag stoppen und einwenden, er sei weder zu neuem Vermögen noch zu vermögensbildendem Einkommen gekommen. Dann prüft der Richter von Amts wegen, ob die Behauptung des Schuldners stimmt.

Früher waren Verlustscheine unverjährbar. Seit der Revision (1997) des Gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gilt eine Verjährungsfrist von 20 Jahren. Verlustscheine, die vor der Gesetzesrevision ausgestellt wurden, verjähren 20 Jahre nach Inkrafttreten der neuen Bestimmung, also am 1. Januar 2017.