Daniel Leiser, Beobachter-Experte für Verwaltungsrecht:

Gegen eine Steuerveranlagung kann der Betroffene Einsprache erheben. Die Frist beträgt je nach Kanton zwischen zehn und dreissig Tagen. Lässt der Steuerpflichtige die Einsprachefrist unbenützt ablaufen, so wird die Veranlagung rechtskräftig und kann nur noch unter bestimmten Umständen korrigiert werden. Dabei kommt es darauf an, welche Art von Fehler der Steuerpflichtige rügen will. Enthält die Steuerrechnung einen Rechnungsfehler, so muss das Steueramt diesen von Amtes wegen oder spätestens auf Antrag korrigieren. Als Rechnungsfehler auch Kanzleifehler genannt gelten Schreibversehen und Ausfertigungsfehler, aber auch Ablese- und Übertragungsfehler. Die Berichtigung kommt beispielsweise in Frage, wenn das Steueramt auf einem Schätzungsprotokoll die Zahlen falsch zusammengezählt und das Total in die Steuerrechnung übertragen hat.

Aber aufgepasst: Die Rechnungsfehler dürfen nicht mit den Verfügungsfehlern verwechselt werden. Das sind Fehler, die dem Steueramt bei der Willensbildung unterlaufen sind, indem es entweder das Recht falsch angewendet oder den Ermessensspielraum überschritten hat. Bewertet der Steuerkommissär beispielsweise das Eigenheim zu hoch, so kann der Betroffene sich dagegen nach Eintritt der Rechtskraft nicht über den Weg der Berichtigung wehren. Er muss eine Revision der Veranlagung beantragen. Dabei gelten strenge Voraussetzungen: Es müssen erhebliche Tatsachen oder Beweise vorliegen, die vom Amt ausser Acht gelassen worden sind. Zudem muss der Steuerpflichtige nachweisen können, dass er diesen Mangel nicht früher hat rügen können.

Im Fall von Albert H. handelt es sich aber offensichtlich um einen Kanzleifehler. Er kann also dem Steueramt ein Gesuch um Berichtigung zustellen. Es ist allerdings zweifelhaft, ob er den gesamten Fehlbetrag zurückerhält. Denn die meisten Kantone haben für die rückwirkenden Berichtigungen Verjährungsfristen festgesetzt. Lehnt der Steuerkommissär das Berichtigungsgesuch ab, so kann Albert H. dagegen wiederum Einsprache erheben.