Nein. Eltern haften nur sehr eingeschränkt für Schäden, die ihre Kinder verursachen.

Nach dem Zivilgesetzbuch können Sie nur dann zur Kasse gebeten werden, wenn Sie Ihre Sorgfaltspflicht verletzen, indem Sie Ihr Kind nicht oder nicht genügend beaufsichtigen. Das ist in Ihrem Beispiel aber nicht der Fall, denn der Unfall hat sich nicht in der Freizeit ereignet, sondern während der Turnstunde. Im Schulunterricht sind nicht die Eltern für die Beaufsichtigung der Kinder verantwortlich, sondern die anwesenden Lehrer.

Aus diesem Grund lehnt Ihre Versicherung eine Schadensübernahme zu Recht ab. Hätte der Lehrer seine Aufsichtspflicht grob verletzt, könnte er zur Verantwortung gezogen werden. Allerdings müsste er höchstens für die ungedeckten Franchisekosten und den Selbstbehalt aufkommen. Einen Lohnausfall wird die Mutter des verletzten Knaben nämlich kaum erlitten haben. Nach Gesetz haben Angestellte (auch Teilzeitangestellte) einen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn sie wegen Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht an der Arbeit verhindert sind. Sein verunfalltes Kind zu betreuen und zu einem Arzt zu fahren ist eine solche Pflicht. Ein Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung besteht nach schweizerischem Recht ohnehin nicht.

Natürlich bleibt es Ihnen überlassen, ob Sie den Eltern des Jungen freiwillig entgegenkommen und sich an der Franchise oder dem Selbstbehalt beteiligen wollen - möglicherweise zusammen mit der Schule. Dazu gesetzlich verpflichtet sind Sie jedoch nicht.

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Quelle: Björn Göttlicher