So stellt man sich «schöner wohnen» vor: Das Doppelhaus in Wilen OW liegt direkt am Sarnersee, ist lichtdurchflutet dank einer Fensterfront zum Wasser hin und eingerichtet mit Liebe zum Detail. «Wir sind hier gern zu Hause», sagen Ida Britschgi und Hanspeter Durrer, Besitzer der einen Haushälfte. Die letzten Jahre sorgte das Haus allerdings für einige Aufregung. Zwei Etagen samt der Heizanlage mussten nach dem Hochwasser vor drei Jahren für mehrere hunderttausend Franken saniert werden. Doch Durrer ärgerte sich nicht über die Flut: «Damit müssen wir als Seeanstösser leben.» Was ihn vielmehr stört: «Der Grossschaden wäre zu verhindern gewesen, wenn die Justiz die Sache nicht verlauert hätte.»

Blick zurück: Das Paar baut das Haus zusammen mit einem befreundeten Architekten. Um die gute Nachbarschaft abzusichern, schliesst man Anfang 2001 einen Kaufrechtsvertrag: Vereinbart ist ein gegenseitiges Vorkaufsrecht zu einem fixen Kaufpreis «zuzüglich wertvermehrender Aufwendungen». Der Vertrag wird notariell beglaubigt und beim Sarner Grundbuchamt eingetragen.

Doch das Schicksal trifft den Nachbarn hart: Er stirbt ein Jahr später. Durrer und Britschgi melden ihr Kaufrecht an. Aber einige der zerstrittenen Erben des verstorbenen Baupartners legen sich quer und wollen mehr Geld als vertraglich vereinbart. Der Hauskauf ist daher blockiert, Durrer und Britschgi müssen klagen.

Der zuständige Gerichtspräsident Walter Omlin vom erstinstanzlichen Kantonsgericht hats nicht eilig. Auch nicht, als die Kläger «verfahrensleitende Anträge» stellen, damit der Kauf rasch ermöglicht werde. Der Grund für die Eile: Durrer und Britschgi wollen das Doppelhaus gegen Hochwasser absichern. Das Fundament ist als Wanne konstruiert, und der Hochwasserschutz muss für beide Haushälften zusammen gebaut werden. Omlin lehnt eine Verfahrensbeschleunigung ab. Schliesslich kommt es zur erwähnten Flut: Das Haus ist länger als ein halbes Jahr unbewohnbar. Das Gericht sucht währenddessen nach einem Testament des Nachbarn. Zudem klärt es in einem aufwendigen Beweisverfahren ab, ob der Verstorbene bis zuletzt noch voll zurechnungsfähig war.

Wurde der Gerichtspräsident geschont?
Nun verliert Hanspeter Durrer die Geduld. Er beklagt sich mündlich und schriftlich bei den Obwaldner Behörden über die Bummelei der Justiz. Nichts geschieht. Nachdem Durrer später das Protokoll der Rechtspflegekommission lesen konnte, erstaunt ihn das nicht mehr. Darin steht etwa, es sei «unfair, einen Richter kurz vor seiner Pensionierung in Misskredit zu bringen». Und: «Es können auch Fehler passieren. Dies ist kein Grund, sogleich einzuschreiten.»

Anfang 2007 waltet Richter Omlin dann doch noch seines Amtes und fällt das Urteil: Der Kaufrechtsvertrag sei wegen eines Formmangels nichtig. Der Richter beruft sich in seiner Argumentation auf einen Kommentar des Zürcher Rechtsprofessors Hans Giger. Demnach sei der Verkaufspreis wegen des Zusatzes «wertvermehrende Aufwendungen» nicht eindeutig bestimmbar und daher nicht bindend.

Doch derselbe Hans Giger vertrat die Kläger dann vor Obergericht. Sein Kommentar sei falsch interpretiert worden, argumentierte er im Appellationsverfahren. Das Obergericht liess sich davon aber nicht überzeugen. Ende 2007 wies es den Rekurs ab und gab dem Kollegen Omlin - man arbeitet Tür an Tür - recht.

«Um einen vermeintlichen Formfehler zu finden, hat das Gericht mehr als vier Jahre gebraucht und Kosten von mehreren zehntausend Franken verursacht»: Durrer schüttelt den Kopf. Richter Walter Omlin erklärt, er könne sich zum Vorwurf der Bummelei «leider nicht äussern». Er verweist auf das laufende Verfahren - zurzeit liegt der Fall vor Bundesgericht.