Einen Monat vor seinem Tod im November 2005 sass Hans Moor mit seinem Anwalt in einem Zürcher Café und flüsterte – denn sprechen konnte er fast nicht mehr: «Klagen Sie das bitte bis zuletzt durch. Das ist mein Vermächtnis.»

Es ist das Vermächtnis eines 58-jährigen Mannes, der sein ganzes Arbeitsleben lang für die Maschinenfabrik Oerlikon, später BBC, ABB und zuletzt Alstom geschuftet hat. Für diesen Vorzeigebetrieb montierte Moor Turbinen in aller Welt, von 1962 bis 1978 im Aussendienst und vereinzelt auch danach. Und dabei atmete er grosse Mengen Asbest ein. Jahrzehnte später sollte ihm dies zum Verhängnis werden.

«Mein Mann sass am Tisch im Wohnzimmer und weinte», erinnert sich seine Witwe Renate Howald Moor. «Und ich weinte mit.» Am 7. Mai 2004 hatte der Arzt bei Hans Moor ein Pleuramesotheliom festgestellt. Das ist ein unheilbarer Lungenkrebs, der klar auf Asbest zurückzuführen ist. Die Atemnot nahm stetig zu, zuletzt musste Moor rund um die Uhr Sauerstoff aus der Flasche atmen und konnte nicht mehr sprechen. «Er starb einen sehr schmerzhaften Tod», sagt die Witwe.

Geblieben ist sein Vermächtnis. Eine Schadenersatzklage in der Höhe von 213'000 Franken. Moor wirft der Alstom vor, ihn nicht richtig über die Gefahren von Asbest aufgeklärt zu haben. Damit habe das Maschinenbauunternehmen die gesetzliche Fürsorgepflicht als Arbeitgeber verletzt. «Es geht uns nicht ums Geld», sagt Renate Howald Moor. «Es geht ums Prinzip. Ums Prinzip, dass nicht nur die Kleinen, sondern auch die Grossen für ihre Verfehlungen geradestehen müssen.»

Betroffene erleiden doppelten Schaden

Am Dienstag, 16. November 2010, fast auf den Tag genau fünf Jahre nach Moors Tod, werden die Bundesrichter seine Forderung verhandeln. Es ist ein Pilotprozess. Die Richter müssen die Grundsatzfrage entscheiden, ob Moors Schadenersatzforderung verjährt ist. Solche vertragliche Forderungen verjähren grundsätzlich nach zehn Jahren. Fragt sich nur, wann diese Frist beginnt. Bereits nach dem ungeschützten Einatmen von Asbest oder erst nach der Diagnose der Krankheit? Im ersten Fall wäre Moors Forderung bereits seit 1988 verjährt, im zweiten hingegen erst 2014.

Das Arbeitsgericht Baden und das Aargauer Obergericht haben sich für die erste Variante entschieden: Moors Forderungen seien bereits seit 1988 verjährt, urteilten sie. Das absurde Resultat: Die Forderung war somit bereits verjährt, bevor der Schaden – also die Krankheit – überhaupt entstanden war. Das nehme das Schweizer Recht in Kauf, meinten die Aargauer Richter.

«Das ist ein zynisches Urteil für alle Asbestopfer», kritisiert Moors Witwe. Asbest führt nämlich erst nach 20 bis 40 Jahren zu Krebs. Keine einzige Schadenersatzforderung wegen Asbest hätte somit je eine Chance. Die Unternehmen, die allenfalls ihre Arbeiter nicht gewarnt haben, wären fein raus.

David Husmann, der Anwalt, der Hans Moor in jenem Zürcher Café gegenübersass, sieht der Verhandlung vor dem Bundesgericht optimistisch entgegen: «Im Obligationenrecht steht klipp und klar, dass vertragliche Forderungen erst mit der Fälligkeit zu verjähren beginnen. Und eine Schadenersatzforderung wird erst fällig, wenn der Schaden eingetreten ist.» Damit stemmt sich Husmann gegen eine Praxis des Bundesgerichts, die 50 Jahre alt ist. Denn obwohl das Gesetz unmissverständlich ist, lassen die Richter in Lausanne die Verjährung ab jenem Tag in Kraft treten, an dem das schädigende Ereignis stattfindet, und nicht, an dem der Schaden eintritt. Der Grund: Unternehmen sollen nicht Jahrzehnte später plötzlich mit Schadenersatzforderungen konfrontiert werden – zu einem Zeitpunkt also, wo sie kaum mehr Entlastungsbeweise finden können, meinten die Bundesrichter damals. Den doppelten Schaden haben Betroffene wie Hans Moor.

In Frankreich verurteilt, in der Schweiz nicht

Diese Praxis des Bundesgerichts kritisieren Rechtsprofessoren seit Jahrzehnten. Sie sei «fragwürdig», «bedenklich», «unbillig» und «stossend». Und in Dänemark, Deutschland, Frankreich oder Holland haben die Gerichte flexibel bei Asbestfällen die Verjährung immer erst mit Krankheitsausbruch angesetzt und damit verhindert, dass die Ansprüche von Opfern an dieser formalen Hürde scheitern. «Es ist doch unverständlich, weshalb für das gleiche Verhalten die gleichen Firmen in Frankreich verurteilt werden, in der Schweiz aber nicht», meint Rechtsanwalt Husmann.

Zwar sollen die Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht verlängert werden. Eine entsprechende Gesetzesvorlage ist auf das erste Quartal 2011 angekündigt. Doch dies allein bietet den Asbestopfern nur wenig Hoffnung, denn an der Revision des Haftpflichtrechts werkelt der Gesetzgeber bereits seit 20 Jahren herum. Und anders als der Nationalrat in einer Motion gefordert hat, soll nicht eine 50-jährige, sondern lediglich eine 30-jährige Verjährungsfrist eingeführt werden.

So hoffen jetzt Tausende auf die Richter in Lausanne. Jedes Jahr sterben nämlich in der Schweiz durchschnittlich 80 Betroffene an den Spätfolgen von Asbest. Die Suva rechnet damit, dass diese Zahl bis 2020 auf jährlich rund 100 ansteigen wird.

Sollte das Bundesgericht diese Hoffnung enttäuschen, wartet bereits eine Musterklage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg: Mit solchen Verjährungsregeln verletze die Schweiz das Menschenrecht auf Zugang zu einem Gericht. Auch das ist ein Vermächtnis des Turbinenmonteurs Hans Moor. 

Hilfe für Asbestopfer: www.asbestopfer.ch

Verjährung zum Zweiten: Der Fall Gretzenbach

Das Richteramt Olten-Gösgen verhandelt ab 15. November 2010 die Katastrophe von Gretzenbach SO. Dort starben 2004 sieben Feuerwehrleute, als die Decke einer Tiefgarage bei Löscharbeiten einstürzte. Auf der Anklagebank sitzen Ingenieure, die die Statik der Decke falsch berechnet haben sollen.

Dass dieser Prozess stattfindet, ist ein kleines Wunder. Die Solothurner Staatsanwaltschaft wollte das Verfahren nämlich wegen Verjährung einstellen. Der Bau sei 1994 beendet worden, die Tat – die mangelhafte Statik – also 2001 verjährt. Dabei stützten sie sich auf die gängige Praxis des Bundesgerichts.

Doch das Solothurner Obergericht zeigte sich kreativ: Die Bauingenieure hätten es bis zur Katastrophe im Jahr 2004 unterlassen, die Hauseigentümer über die Fehlkonstruktion zu informieren. Deshalb sei die fahrlässige Tötung noch nicht verjährt, stellten die Richter fest.