Die ungefähr 100'000 Vereine in der Schweiz können von einer Minirevision des Zivilgesetzbuchs profitieren: Per 1. Juni 2005 hat die Mitgliederhaftung in den Vereinen geändert. Das Gesetz verlangte bis anhin, die Höhe der Vereinsbeiträge sei in den Statuten festzulegen, damit die Mitglieder bei einer Überschuldung nicht mit ihrem Privatvermögen haften.

Die meisten Vereine wussten von diesem Risiko nichts. Über den Mitgliederbeitrag wurde zwar an Versammlungen abgestimmt, er wurde jedoch in vielen Fällen nicht in die Statuten aufgenommen. In falscher Sicherheit wiegten sich auch Vereine, die die Haftung der Mitglieder in den Statuten ausschlossen – eine solche Formulierung reichte nicht.

Das Parlament hat nun dieser ungemütlichen Rechtslage ein Ende gesetzt: In Zukunft haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen für Vereinsschulden, falls in den Statuten nicht etwas anderes vorgesehen ist. Wer Mitgliederbeiträge einziehen will, muss dies – wie schon früher – in den Statuten festhalten, allerdings neu ohne einen festen Betrag anzugeben. Es reicht, wenn die Höhe des Mitgliederbeitrags jeweils an der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Das Gesetz ist seit 1. Juni 2005 in Kraft: Art. 71 und Art. 75a des Zivilgesetzbuchs