«Unberechtigten wird das Parkieren auf dem privaten Grundstück verboten. Bei jeder Zuwiderhandlung droht Busse bis zu Fr. 500.–»‚ so stand es auf der Verbotstafel auf einem Parkplatz.

Das richterliche Parkverbot liess jedoch etliche Lenker unbeeindruckt. Der Besitzer legte also den Falschparkierern einen Zettel unter den Scheibenwischer mit dem Angebot, ihm innert zehn Tagen 30 Franken Umtriebsentschädigung zu bezahlen, «damit ich keine
Anzeige einreichen muss».

Das Bezirksgericht verurteilte den Besitzer daraufhin wegen Nötigung zu einer Busse von 500 Franken. Das Kantonsgericht bestätigte das Urteil, wogegen der Mann jedoch rekurrierte. Das Bundesgericht befand, dass die freie Willensbildung mit der Drohung einer Anzeige eingeschränkt werde, da ein Strafverfahren für einen Beschuldigten eine erhebliche Belastung darstelle.

Ein Geschädigter dürfe allerdings eine Anzeige für den Fall ankündigen, dass sein Schaden nicht gedeckt würde. Zudem sei hier eine Nötigung nur dann zu bejahen, wenn mit der Drohung einer Anzeige eine Entschädigung verlangt würde, die viel zu hoch wäre. Die 30 Franken seien nicht überrissen, wenn man Zeitaufwand und Auslagen berücksichtige.

Bundesgericht, Urteil vom 6. Januar 2004 (6S.77/2003)

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