Es ging um eine Schadenersatzklage von über 400'000 Franken. Die Vollmachtsurkunde sah vor, dass die Bevollmächtigung weiterbestehen soll, falls der Mandant handlungsunfähig würde.

Die Gegenpartei machte hingegen geltend, dass eine Vollmacht zwingend ungültig wird, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr handlungsfähig ist. Sie stützte sich dabei auf eine in der Rechtslehre vertretene Meinung: Diese argumentiert unter anderem, dass der Handlungsunfähige ohne automatischen Wegfall der Vollmacht zu wenig geschützt sei.

Das Bundesgericht verwarf diesen Einwand. Es stützte sich dabei neben rein praktischen Gründen auf den klaren Wortlaut des Gesetzes ab. Nach Obligationenrecht (Artikel 35, Absatz 1) erlischt zwar eine Vollmacht, wenn der Vollmachtgeber handlungsunfähig wird – allerdings nur, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist. Laut Bundesgericht kann die Vormundschaftsbehörde das Nötige vorkehren, um die Vollmacht zu widerrufen, sofern es zum Schutz des Betroffenen nötig ist.

Bundesgericht, Urteil vom 23. Mai 2005 (4C.263/2004)