Ein Personalberater eines Unternehmens für Arbeitsvermittlung kündigte, weil er eine bessere Stelle bei einem Konkurrenzunternehmen gefunden hatte. Im Vertrag war ein Konkurrenzverbot vereinbart worden. Weil er im Betrieb des bisherigen Arbeitgebers den Antritt der neuen Stelle vorbereitet hatte, wurde er fristlos entlassen.

Das Verbot wird hinfällig, wenn dem Arbeitnehmer gekündigt wird, ohne dass dieser dazu einen begründeten Anlass gegeben hat oder aber wenn der Arbeitnehmer aus einem begründeten Anlass, den der Arbeitgeber zu verantworten hat, kündigt. Für die Gültigkeit des Konkurrenzverbots ist egal, ob es sich um eine ordentliche oder eine fristlose Kündigung handelt.

Die fristlose Entlassung des Personalberaters ohne vorherige Verwarnung war nach Ansicht des Gerichts nicht gerechtfertigt. Die Vorbereitung der späteren Tätigkeit im Konkurrenzunternehmen stellte jedoch einen begründeten Anlass für die Kündigung dar. Damit bleibt gemäss einem neuen Entscheid des Bundesgerichts das Konkurrenzverbot bestehen. Dass es an einem wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung fehlte, ändert nichts an der Gültigkeit des Konkurrenzverbots.

Bundesgericht, Urteil vom 20. Februar 2004 (4C.276/2003)