Die Krankenkasse Visana hat ihren Versicherten K. mehrmals zur Bezahlung der für die Monate Mai 1999 bis April 2000 geschuldeten Prämien gemahnt. Da K. trotzdem die ausstehenden Schulden nicht bezahlte, leitete die Krankenkasse die Betreibung ein. Diese umfasste aber nicht nur die gemahnten Forderungen, sondern auch gleich die noch offene Prämie für den Monat Mai 2000.

Damit war K. nicht einverstanden. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass die Visana ihn für den offenen Beitrag vom Mai 2000 nicht hätte betreiben dürfen, da er dafür gar nie gemahnt worden war.

Das Bundesgericht teilt diese Meinung. Die Verordnung über die Krankenversicherung hält fest, dass eine Versicherung das Vollstreckungsverfahren einzuleiten habe, wenn ein Versicherter fällige Prämien trotz Mahnung nicht bezahle. Nach Ansicht der Bundesrichter in Luzern verlangt der Sinn dieser Bestimmung, dass die Krankenkassen sämtliche ausstehenden Beträge zwingend mahnen müssen und dann den Versicherten betreiben.

Dies gilt nur für ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen der Krankenkassen gegenüber den Versicherten – nicht für alle Forderungen.

Eidgenössisches Versicherungsgericht, Urteil vom 2. März 2005 (K 24/01)