Ja, falls Sie nach 2001 gezeugt wurden – und falls Ihre Mutter dabei dem offiziellen Schweizer Verfahren gefolgt ist. Seit dann müssen die Daten von Samenspendern in solchen Fällen dokumentiert und 80 Jahre lang aufbewahrt werden – in einem Register beim Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen (EAZW). So bestimmt es das Fortpflanzungsmedizingesetz.

Wenn Sie volljährig sind, können Sie beim EAZW schriftlich Auskunft über die Identität und die äussere Erscheinung des Spenders verlangen. Vor dem 18. Geburtstag bekommt man nur Auskunft, wenn man ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann, etwa medizinische Gründe. Für das Gesuch gibt es ein Formular auf der Website des EAZW.

Der Spender kann über Kontaktaufnahme entscheiden

Das EAZW wird den Spender über das Auskunftsgesuch informieren und ihn fragen, ob er persönlichen Kontakt mit Ihnen wünscht. Auch wenn er das ablehnt, erhalten Sie Auskunft über seine Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort, Heimatort oder Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Spende), den Beruf und die Ausbildung. Aber auch über seine äussere Erscheinung wie Statur, Grösse, Haar-, Augen- und Hautfarbe.

Falls er den Kontakt ablehnt, müssen Sie das akzeptieren und dürfen nicht mit ihm oder Mitgliedern seiner Familie in Kontakt treten. Sie könnten sonst auf Schadenersatz oder Genugtuung verklagt werden.

Wenn er mit dem persönlichen Kontakt einverstanden ist, dürfen Sie ihn kontaktieren. Dabei kann Ihr biologischer Vater aber auch wünschen, dass der Kontakt zum Beispiel bloss per Telefon oder E-Mail erfolgen soll.

Spender können keine Informationen einverlangen

Was klar ist: Der Spender kann nie Ihr rechtlicher Vater werden. Eine Vaterschaftsklage gegen ihn ist gesetzlich ausgeschlossen.

Die Spender ihrerseits haben übrigens keinerlei Recht auf Auskunft – weder über die Zahl der mit ihrem Samen gezeugten Kinder noch über deren Identität.

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