Veröffentlicht am 22. Oktober 2025 - 18:02 Uhr

Mit Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag schaffen Sie sich selbst ein Sicherheitsnetz.
Für Notfälle alles regeln ist nicht immer einfach – das Gesetz setzt ein relativ enges Korsett. Eine gewisse «massgeschneiderte» Selbstvorsorge ist aber möglich. Diese Mittel helfen dabei:
Patientenverfügung
Was, wenn ich nicht mehr urteilsfähig bin?
Was würde passieren, wenn Sie einen schweren Autounfall oder einen Hirnschlag erleiden und nicht mehr ansprechbar wären? Wer bestimmt dann über Ihr Leben?
In Notfällen entscheiden die behandelnden Ärzte über die medizinischen Massnahmen bei einem nicht ansprechbaren Patienten – in dessen Interesse und gemäss seinem mutmasslichen Willen. In nicht dringlichen Fällen klärt das Behandlungsteam ab, ob der Patient eine Patientenverfügung hat, in der er Anordnungen getroffen hat.
Tipp: In einer Patientenverfügung können Sie eine Vertretungsperson für medizinische Entscheidungen bestimmen und Anweisungen festhalten.
Keine Patientenverfügung: Wer entscheidet?
Wenn Sie keine Anordnungen treffen, bestimmt die folgende gesetzliche «Rangordnung» die Vertretungsperson, die befugt ist, medizinische Entscheidungen für Sie zu treffen:
- die in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person
- der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen;
- der Ehegatte oder die Ehegattin, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner;
- die Person, die mit Ihnen einen gemeinsamen Haushalt führt;
- die Nachkommen;
- die Eltern;
- die Geschwister.
Das Vertretungsrecht erhält aber nur, wer der urteilsungsfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leistet oder mit ihr einen gemeinsamen Haushalt führt.
Im Zentrum stehen immer der mutmassliche Wille und die Interessen der urteilsunfähigen Patientin. Die vertretungsberechtigte Person hat das zu beachten und darf nicht nach eigenem Gutdünken entscheiden.
Tipp: Wenn Sie nichts schriftlich festhalten wollen, sollten Sie mit Angehörigen darüber reden, welche Behandlungen Sie wünschen oder ablehnen – und wie Sie sterben wollen. Denn die Angehörigen müssen Ihren Willen kennen, um Ihnen in Ihrem Sinne beistehen zu können.
Vorsorgeauftrag
Vorsorgen, damit die Steuern erledigt und die Rechnungen bezahlt sind
Sollten Sie einmal urteilsunfähig werden und deshalb nicht mehr in der Lage sein, die Steuererklärung auszufüllen, Rechnungen zu bezahlen oder Guthaben bei der Krankenkasse einzufordern, können Sie für diesen Fall per Vorsorgeauftrag eine Vertrauensperson bestimmen: Das Gesetz nennt diese die «Vorsorge-Beauftragte».
Kein Vorsorgeauftrag: Berechtigte Vertreter?
Ohne Vorsorgeauftrag können nur Ehegatten und Ehegattinnen sowie eingetragene Partner und Partnerinnen den urteilsunfähig gewordenen Partner in alltäglichen Angelegenheiten vertreten. Deshalb ist ein Vorsorgeauftrag gerade für Konkubinatspartner wichtig, die später nicht einen staatlich bestellten Beistand erhalten wollen.
Wichtig: Der Vorsorgeauftrag wird erst wirksam, wenn er von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) in Kraft gesetzt worden ist. Dies geschieht aber erst, wenn eine Person urteilsunfähig geworden ist und Unterstützung benötigt.
Eine Vollmacht kann unzureichend sein, auch wenn Sie darin explizit festhalten, dass sie weiterhin gelten soll, falls Sie urteilsunfähig werden. Zweifelt jemand an, dass Sie die urteilsfähige Person in deren Sinn vertreten, muss die Kesb prüfen, ob Schutzmassnahmen getroffen werden müssen.
Welche lebensverlängernden Massnahmen möchte ich nach einem schweren Unfall? Wer tritt für meine Interessen ein, wenn ich urteilsunfähig werden sollte? Mit der Mustervorlage «Patientenverfügung» und «Vorsorgeauftrag» können Beobachter-Abonnentinnen und ‑Abonnenten heute schon entscheiden.
Testament
Was, wenn ich sterbe?
Banken sperren in der Regel das Konto verstorbener Kunden vorsorglich und verlangen für Bezüge einen Erbschein und die Zustimmung aller Erben. Das kann Hinterbliebene in finanzielle Nöte bringen.
Tipp: Setzen Sie Ihren Liebsten oder Ihre Liebste testamentarisch als Willensvollstrecker ein: So erhält er oder sie nach Ihrem Tod mit dem Willensvollstreckerzeugnis rascher Zugriff auf Ihr Konto.
Der eigene Nachlass
Wenn man im Hinblick auf seinen Tod zu seinem Vermögen nichts vorkehrt, tritt die vom Zivilgesetzbuch vorgesehene Erbfolge mit den entsprechenden Erbteilen ein. Bei Verheirateten kommt zudem das Ehegüterrecht zur Anwendung.
Gerade Alleinstehende, die keine Kinder haben und deren Eltern gestorben sind, wollen oft andere Personen oder Institutionen begünstigen, als die gesetzlich vorgesehenen Geschwister oder deren Nachkommen. Das können sie mittels Testament tun.
Bestattungsanordnung
Die letzte Ehre, die Wünsche für die eigene Bestattung
Die nächsten Angehörigen organisieren die Bestattung der verstorbenen Person. Wer keine Angehörigen hat, wer bestimmte Personen mit der Organisation seines Begräbnisses betrauen will oder wer konkrete Wünsche hat, sollte das in einer Bestattungsanordnung festhalten.
Tipp: Notieren Sie Ihre Bestattungsanordnung mit Ihren Wünschen und Anweisungen zu Todesanzeige, Sarg, Grab, Bestattungsfeier nicht in Ihrem Testament, sondern separat. Das gilt besonders, wenn Sie das Testament amtlich aufbewahren lassen. Dass an Ihrer Beerdigung Frank Sinatras «I did it my way» abzuspielen sei, würde sonst zu spät bekannt. Beim Bestattungsamt Ihrer Wohngemeinde erfahren Sie, ob Sie Bestattungswünsche dort hinterlegen können.
Was gilt bei Patchworkfamilien?
Hinweis: Dieser Artikel wurde erstmals Anfang Dezember 2012 veröffentlicht und wird laufend durch den Beobachter aktualisiert.
Wer bereits zu Lebzeiten festhält, wie er bestattet werden möchte, kann Angehörigen wichtige Entscheidungen abnehmen. Eigene Vorstellungen, wie die Trauerfeier ablaufen und wie die Grabstelle gestaltet werden soll, können die Trauerbewältigung zudem erleichtern. Mit einem Beobachter-Abo erhalten Sie mit der Checkliste «Anordnung für meine Bestattung» eine praktische Übersicht, die sie ihren Angehörigen zu Lebzeiten übergeben können.






