Verboten ist die Heirat nur im engsten Familienkreis. Das betrifft in erster Linie die Bluts- und Adoptivverwandten in gerader Linie wie Vater und Tochter, Grossmutter und Enkel sowie die Geschwister und Halbgeschwister untereinander.

Ebenfalls verboten ist die Heirat zwischen Adoptivkindern oder deren Nachkommen einerseits mit ihren leiblichen Eltern oder den leiblichen Geschwistern anderseits. So dürfte zum Beispiel die leibliche Tochter von Popsängerin Madonna weder ihren Adoptivbruder noch ihren Halbbruder heiraten. Zivilstandsbeamte können diese Beziehungen anhand eines speziellen Verzeichnisses überprüfen.

Für den Fall, dass trotzdem eine solche verbotene Ehe geschlossen wird, sieht das Gesetz vor, dass die Behörde auf Ungültigerklärung klagen muss, sobald sie vom Fehler erfährt. Ausserdem hat jede Person, die ein Interesse an der Auflösung der Ehe hat, ein zeitlich unbefristetes Klagerecht.

Erlaubt ist die Heirat zwischen Stiefgeschwistern und unter verschwägerten Personen wie zum Beispiel zwischen Ex-Schwiegertochter und Ex-Schwiegervater sowie unter weiter entfernten Verwandte wie Cousin und Cousine, Tante und Neffe oder wie im Fall von Walter Roderer zwischen ihm und seiner Grossnichte.