Gemäss Schweizer Recht gilt jedes Messer von insgesamt zwölf Zentimeter Länge, dessen Klinge länger als fünf Zentimeter ist, als Waffe. Zudem muss das Messer mit einer einhändig bedienbaren Vorrichtung ausgestattet sein. Unterschieden werden hierbei automatische Auslösmechanismen - also Klingen, die durch Knopfdruck ausgelöst werden - und manuelle Mechanismen wie beim Klapp- oder Springmesser. Bei Letzterem fährt die Klinge mittels Schleuderbewegung nach vorn und wird dort verriegelt.

Solche Messer darf man zwar erwerben, einführen und zu Hause benützen, nicht aber ständig auf sich tragen. Das dauernde Mitführen eines Messers im Fahrzeug wird dem Tragen gleichgesetzt. Hätten Sie Ihr Klappmesser also direkt ins sichere Heim abtransportiert, wäre Ihr Verhalten nicht strafbar gewesen.