Frage: Unsere Strasse liegt nahe am Stadtzentrum, deshalb sind die privaten Parkplätze oft unrechtmässig besetzt. Der Hauswart des Nachbarblocks verteilt bei unerlaubt geparkten Autos Bussen. Kann ich das bei meinem Einfamilienhaus auch tun?

Nein. Denn nur die Polizei darf Parkbussen verteilen. Die «Bussen», die der benachbarte Hauswart verteilt, sind eigentlich bloss Umtriebsentschädigungen. Solche können Sie aber nur aussprechen, wenn ein Autofahrer ein richterliches Verbotsschild auf Ihrem Grundstück missachtet hat. Ein solches Verbot soll privates Eigentum vor unerlaubten Störungen schützen. Wenn ein Parksünder sein Auto trotzdem an der verbotenen Stelle parkt, droht ihm auf Ihre Anzeige hin eine Busse bis zu 2000 Franken.

Als Alternative können Sie – wie der Hauswart nebenan – von den ertappten Automobilisten auch einfach eine Umtriebsentschädigung fordern, wenn Sie im Gegenzug auf eine Anzeige verzichten. Ein Betrag von 30 Franken wurde vom Bundesgericht vor einigen Jahren gutgeheissen. Dieses Vorgehen erleichtert die Durchsetzung der Eigentumsrechte enorm, da Sie nicht den aufwendigen Weg einer Unterlassungsklage im Zivilprozess einschlagen müssen.

Diese Vorteile sind allerdings nicht billig: Bevor Sie die ungebetenen Gäste zur Kasse bitten dürfen, fallen Kosten für das Verbotsverfahren und die Verbotstafel an. Sie müssten mit einem Betrag um die 1000 Franken rechnen.

Hauseigentümer müssen das gerichtliche Verbot beim Gericht an jenem Ort beantragen, wo das Grundstück im Grundbuch eingetragen ist. Stockwerk- oder Miteigentümer müssen den Antrag gemeinsam stellen; Mieter hingegen können selbst kein Verbot fordern.

Voraussetzung für ein Verbot ist, dass Sie eine bestehende oder drohende Störung glaubhaft machen können, was in Ihrem Fall nicht allzu schwierig sein dürfte.

Wenn der Richter den Antrag gutheisst, ist das Verbot im Amtsblatt zu publizieren und die Verbotstafel auf dem Grundstück an einer gut sichtbaren Stelle anzubringen. Personen, die sich mit dem Verbot nicht abfinden möchten, können dagegen Einsprache erheben. Das muss innert 30 Tagen geschehen, nachdem das Verbot publiziert respektive das Schild angebracht wurde.