Ein Ehepaar liess sich und seine Firma in Steuersachen beraten. Die Expertin reichte für das Paar eine Steuererklärung ein. Darin deklarierte sie den Wert eines Porsches und die Entschädigung für die Benutzung eines Mercedes falsch. Das Paar und die Firma wurden darauf wegen Steuerhinterziehung mit insgesamt 90'000 Franken gebüsst. In der Folge verklagten sie die Steuerberaterin auf Schadenersatz.

Das St. Galler Handelsgericht hiess die Klage teilweise gut, das Bundesgericht wies sie jedoch ab. Steuerbussen seien wie jede Strafe höchstpersönlicher Natur. Deshalb könne ein Gebüsster für eine durch die Busse erlittene Vermögensverminderung keinen Schadenersatz von Dritten erhalten. Dies wäre nur möglich, wenn dem Steuerpflichtigen ohne eigenes Verschulden eine Busse auferlegt würde. Eine solche verschuldensunabhängige Strafe existiere im Steuerrecht aber nicht. Steuerstrafen würden nur verhängt, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig handle. Das Ehepaar und seine Firma seien wegen ihres eigenen Verschuldens gebüsst worden.

Bundesgericht, Urteil vom 12. November 2007 (BGE 134 III 59)