Nein, rechtlich besteht für Sie keine Pflicht, Ihrem Bruder finanziell unter die Arme zu greifen. Seit dem 1. Januar 2000 sind nur noch Familienmitglieder, die in sogenannt gerader Linie miteinander verwandt sind, gegenseitig verwandtenunterstützungspflichtig. Das heisst: Eltern gegenüber ihren Kindern und umgekehrt. Allerdings kann sich die Pflicht auch auf die Enkel, Grosseltern, Urenkel und Urgrosseltern erstrecken. Geschwister hingegen sind seit der erwähnten Gesetzesänderung nicht mehr zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet.

Doch auch bei Verwandten in gerader Linie muss folgende Voraussetzung erfüllt sein: Sie können nur dann zur Kasse gebeten werden, wenn sie in überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen leben und die Unterstützung von Verwandten aus diesem Grund für sie zumutbar ist.