Eine Tankstelle ist keine Garage. Das stellte das Bundesgericht fest. Anlass war ein Verfahren über das Wegrecht zur Bewirtschaftung einer Tankstelle. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks verlangte die Löschung dieses alten Rechts, weil seit Jahren keine Tankstelle mehr betrieben wurde, sondern nur noch eine Garage. Aus demselben Grund gestrichen werden sollte auch das Recht, auf dem Grundstück Tanksäulen und Zisternen errichten zu dürfen. Gemäss Gesetz kann der Belastete die Löschung von so genannten Dienstbarkeiten beantragen, wenn sie für den Berechtigten das Interesse verloren haben. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Dienstbarkeit nur zu dem Zweck aufrechterhalten werden dürfe, zu welchem sie errichtet worden war. Ist der Grundbuchauszug nicht genügend klar, muss der Dienstbarkeitsvertrag als Interpretationshilfe beigezogen werden. Im vorliegenden Fall waren die Dienstbarkeiten aber schon im Grundbuch genügend umschrieben. Das Betreiben einer Garage war vom Zweck des Tankstellenbetriebs nicht erfasst. Und dass später wieder einmal eine Tankstelle errichtet würde, war nicht genügend wahrscheinlich. Deshalb wurden die beiden Dienstbarkeiten gelöscht.

Bundesgericht, Urteil vom 21. oktober 2004 (5C.126/2004)