Die im Kanton Solothurn liegende Terrassensiedlung mit 14 Wohnungen ist so angelegt, dass das Dach der unteren Wohnung jeweils als Terrasse für die obere dient. Seit Jahren gab es zahlreiche Wasserschäden. Schliesslich genehmigten die Stockwerkeigentümer 2007 ein Kostendach für die Sanierung zweier Terrassen.

Stockwerkeigentümer X, der bei der Versammlung nicht dabei war, wehrte sich dagegen. Er machte geltend, das Dach bestehe aus mehreren Schichten. Gemeinschaftliches Eigentum könnten höchstens der Konstruk-tionsbeton und die Kunststoffabdichtung sein. Doch die darauf verlegten Betonplatten dienten nur dem oberen Eigentümer als Terrasse. Daher müsse dieser und nicht die Gemeinschaft für die Sanierung zahlen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass Terrassendächer elementare Gebäudeteile darstellen. Sie sind deshalb zwingend gemeinschaftliches Eigentum. Selbst wenn ein Dach dem oberen Eigentümer als Terrasse dient und er daran ein sogenanntes Sondernutzungsrecht hat, bleibt es gemeinschaftlich. Die Sanierung geht deshalb zulasten der Gemeinschaft.

Bundesgericht, Urteil vom 14. März 2011 (5A_116/2011)