Beobachter: Steht das Strafbefehlsverfahren im Widerspruch zu einem fairen Strafprozess?
Marc Thommen
: Nicht per se, aber gewisse Aspekte davon. So muss zum Beispiel der Beschuldigte nicht zwingend einvernommen werden. Und Strafbefehle werden weder begründet noch übersetzt. Zudem können Strafbefehle nach Einsprachen in Wiedererwägung gezogen werden. So müssen Staatsanwälte nicht befürchten, für unsorgfältige oder auf blossen Verdacht hin erlassene Strafbefehle gerichtlich diszipliniert zu werden.
Rolf Grädel: Ich habe kein grundsätzliches Problem damit, dass es für eine Verurteilung nicht zwingend eine Anhörung und ein Geständnis braucht. Das schreibt die Europäische Menschenrechtskonvention auch nicht zwingend vor. Zudem ist ein Strafbefehl eher eine Urteilsofferte: Der Betroffene muss sie nicht annehmen, sondern kann auf einfache Art Einsprache erheben, sogar ohne Begründung. Dann muss der Staatsanwalt ihn vorladen und anhören. Meiner Erfahrung nach reagieren viele Betroffene eher erleichtert, wenn sie bloss einen Brief zugeschickt erhalten und nicht noch beim Staatsanwalt antraben müssen. Das empfänden wohl viele als Pranger.

Beobachter: Muss und kann man das Strafbefehlsverfahren fairer ausgestalten?
Thommen: Beim Strafbefehlsverfahren weist man dem Beschuldigten nicht einen ermittelten Vorwurf zweifelsfrei nach, sondern sagt: «Wir schätzen Ihren Fall auf den ersten Blick so ein. Sind Sie einverstanden?» Ein fairer «kurzer Prozess» muss so gestaltet sein, dass sich der Beschuldigte ohne Druck und gut informiert für seine Verurteilung entscheiden kann. Dazu ist vor allem eine Einvernahmepflicht nötig. Aber Strafbefehle müssen auch übersetzt werden – und die Öffentlichkeit muss über abgeschlossene Verfahren informiert werden.
Grädel: Festzuhalten ist, dass ein Staatsanwalt immer von der Schuld des Täters überzeugt ist, wenn er einen Strafbefehl erlässt. Er kann sich aber auch vom Gegenteil überzeugen lassen, wenn es nach der Einsprache zur Befragung kommt, und gestützt darauf eine Einstellung verfügen oder eine andere Sanktion festlegen. Von «Versuchsballonen», wie oft bemängelt wird, kann daher keine Rede sein. Dennoch bin auch ich mit der aktuellen Umschreibung des Strafbefehls nicht ganz zufrieden. Die Staatsanwaltschaft sollte ab einer Androhung von 90 Tagessätzen Geldstrafe, bei unbedingten Freiheitsstrafen und bei komplexen Sachverhalten zwingend eine Anhörung durchführen müssen.

Beobachter: Was wären die Konsequenzen einer zwingenden Anhörung?
Thommen:Ein Beschuldigter, der den Weg zum Staatsanwalt anzutreten hat, dann diesem persönlich gegenübersteht, der bei der Arbeit freinehmen und sich der Familie erklären muss, wird das eher als etwas «Ernstes» empfinden als jemand, der bloss einen ihm nicht verständlichen Brief zugestellt bekommt. Rein rechtlich wäre eine solche Art des Verfahrens schon heute umsetzbar. Allerdings ist es eine politische Entscheidung, ob man der Strafverfolgung für mehr Rechtsstaatlichkeit und Fairness auch mehr Ressourcen zugestehen soll.
Grädel: Allein im Kanton Bern erlassen wir jährlich zirka 88'000 Strafbefehle. Ausserdem haben wir konstant 17'000 bis 18'000 hängige Fälle. Wenn wir nur bei zehn Prozent davon zwingend eine Befragung durchführen müssten, würde der Pendenzenberg grösser und grösser. Wenn der Gesetzgeber eine zwingende Anhörung will, führen wir sie auch durch. Das würde dann allerdings zu deutlich höheren Gebühren führen. Zudem müsste auch die Politik bereit sein, die Mittel für diese Mehrleistung zur Verfügung zu stellen. So, wie ich die Diskussionen im Parlament mitbekomme, sehe ich dazu im Moment keine grosse Bereitschaft.

Zur Person

Marc Thommen ist Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Uni Zürich.

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Zur Person

Rolf Grädel ist Generalstaatsanwalt des Kantons Bern und Präsident der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz.

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