«Was kostet ein Ausstieg?»
Frage: Ich möchte das Auto, das ich vor zwei Jahren geleast habe, vorzeitig zurückgeben. Nun verlangt BMW Leasing eine saftige Entschädigung wegen vorzeitiger Kündigung. Muss ich diese zahlen? Hansjörg R.
Veröffentlicht am 4. Juli 2003 - 00:00 Uhr
Sie haben gute Chancen, keine Entschädigung zahlen zu müssen, weil Sie Ihren Leasingvertrag vor dem 1. Januar 2003 abgeschlossen haben. Damit gilt für Sie die alte, relativ konsumentenfreundliche Rechtslage: Ihr Leasingvertrag wird als Mietvertrag für eine bewegliche Sache beurteilt. Das erlaubt Ihnen, den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen auf das Ende einer dreimonatigen Dauer zu kündigen – ohne dass die Leasinggesellschaft dafür eine Entschädigung verlangen darf.
Die Leasingbranche argumentierte in den vergangenen Jahren zwar immer wieder, sie dürfe bei vorzeitigen Kündigungen die Leasingraten rückwirkend erhöhen; es handle sich dabei um eine Anpassung der Miete an die effektive, nämlich kürzere Vertragsdauer. Doch diverse kantonale Gerichte haben entschieden, dass solche Nachforderungen gesetzeswidrig sind.
Sie können daher mit guter Erfolgsaussicht der BMW Leasing die Schlussabrechnung zur Korrektur zurückschicken. Bezahlen müssen Sie nur die drei Monate Kündigungsfrist, allfällige Mehrkilometer und Instandstellungskosten, wenn das Auto übermässig abgenützt ist.
Nicht mehr so konsumentenfreundlich ist die Situation seit dem 1. Januar 2003 mit der Inkraftsetzung des neuen Konsumkreditgesetzes. Dieses regelt nun Leasingverträge ausdrücklich, während sie vorher im Gesetz gar nicht vorkamen. Der grosse Nachteil: Es erlaubt eine rückwirkende Erhöhung der Leasingrate. Der Leasingnehmer kann den Vertrag zwar weiterhin unter Einhaltung einer dreimonatigen Leasingdauer kündigen, aber er schuldet eine Entschädigung, wenn er vorzeitig aussteigt. Deren Höhe ergibt sich aus der Berechnungstabelle, die Vertragsbestandteil ist.
Neu gibt es ein Widerrufsrecht
Neben diesem Nachteil bringt die neue Gesetzgebung aber auch zwei Verbesserungen. Erstens haben Konsumentinnen und Konsumenten ein Widerrufsrecht: Innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Vertragskopie ist es möglich, den Leasingvertrag zu widerrufen.
Zweitens dürfen die Leasinggesellschaften den Vertrag erst abschliessen, wenn sie geprüft haben, dass sich der Kunde mit der Leasingrate nicht überschuldet. Das Gesetz verpflichtet sie nämlich zur so genannten Kreditfähigkeitsprüfung.