Rund eine Million Fans aus aller Herren Ländern, vor allem aus dem EU-Raum, werden während der Euro 08 im Juni unser Land besuchen. Der Fussball schreibt bekanntlich die verrücktesten Geschichten - auf und neben dem Spielfeld. Liebesgeschichten beispielsweise. Vielleicht eine, die ungewohnte Spielregeln mit sich bringt, weil Amor seinen Steilpass einer Ausländerin, einem Ausländer zuspielt? Will er oder sie auch nach dem Schlusspfiff bleiben, stellen sich ausländerrechtliche Fragen. Die wichtigsten gesetzlichen Spielregeln - vom gemächlichen Einlaufen bis zur Verlängerung - anhand eines Beispiels:

Ich will meine Ferienbekanntschaft aus Rumänien an die Euro zu mir in die Schweiz einladen. Benötigt sie dazu ein Visum?
Nein. Sie darf jederzeit als Gast oder Touristin in die Schweiz einreisen, wie das übrigens sämtliche EU-Bürger dürfen.

Heute ist mein Gast angekommen. Muss ich die Frau anmelden, wenn sie für drei Wochen bei mir wohnt? Und muss der Vermieter informiert werden?
Ihren Vermieter müssen Sie nur informieren, wenn sich Ihre Ferienbekanntschaft entschliesst, über die EM hinaus für längere Zeit bei Ihnen zu wohnen. Die Wohngemeinde oder die kantonale Ausländerbehörde müssen Sie nicht informieren.

Das Turnier hat begonnen, und die letzten Tage haben der Frau arg zugesetzt: Schlafmangel, Aufregung und viel Bier haben eine gröbere Magen-Darm-Verstimmung ausgelöst. Wer bezahlt die Arztrechnung? Wer einen allfälligen Spitalaufenthalt?
Grundsätzlich muss die Patientin die Rechnung bezahlen. Wenn Sie eine sogenannte Gästeversicherung abgeschlossen haben, wird diese die Kosten zurückerstatten. Eine Gästeversicherung bezahlt aber nicht jede Behandlung, wie etwa eine Rückenoperation bei einem bereits bestehenden Rückenleiden; im Detail geben die allgemeinen Versicherungsbedingungen Auskunft. Ob eine allfällige rumänische Versicherung eine Arztrechnung oder einen Spitalaufenthalt in der Schweiz bezahlt, ist fraglich.

Es ist passiert - Euro 08 sei Dank: Wir sind total verliebt. Schweben auf Wolke sieben. Ganz wichtige Frage deshalb: Wie lange kann mein Schatz bei mir in der Schweiz bleiben?
EU-Bürger, aber auch Menschen aus Drittstaaten ohne Visumspflicht dürfen als Gäste oder Touristen ohne Probleme drei Monate am Stück bleiben, später - nach einem Monat Unterbruch - noch einmal drei Monate. Diese Aufenthalte dürfen jedes Jahr wiederholt werden.

Hilfe! Die drei Monate sind bald um - in ein paar Wochen müsste mein Schatz ausreisen. Sie will aber definitiv bleiben und sich eine Arbeit suchen. Die Chancen, eine zu finden, stehen gut. Bekommt sie ohne weiteres eine Arbeitsbewilligung?
Obwohl Mitglied der EU, untersteht Rumänien noch nicht dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU. Es gelten nach wie vor die Regelungen für Drittstaaten respektive Nicht-EU-Länder. Aus Drittstaaten werden jedoch nur gut qualifizierte oder spezialisierte Arbeitskräfte für den Schweizer Arbeitsmarkt zugelassen. Weitere Voraussetzung ist, dass sich in der Schweiz und in der EU keine geeignete Arbeitskraft für diese offene Stelle finden liess. Verhandlungen zwischen Rumänien und der Schweiz sind zwar weit fortgeschritten, es kann aber noch Monate dauern, bis das Freizügigkeitsabkommen auch für dieses Land gilt. Für Menschen aus EU-Ländern, mit denen die Schweiz ein Freizügigkeitsabkommen unterzeichnet hat, ist es einfacher, eine Arbeitsbewilligung zu erhalten.

Hoppla, jetzt ist meine Freundin schwanger! Da kann sie doch jetzt hoffentlich ohne weiteres hierbleiben? Schliesslich bin ich doch der Vater des Kindes.
Gratuliere! Doch Ihre Freundin hat aufgrund der Schwangerschaft leider keinerlei gesetzlichen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Es liegt aber im Ermessen der kantonalen Ausländerbehörde, ihr trotzdem eine solche zu erteilen. Ganz anders wäre es, wenn Sie und Ihre Freundin sich zur Heirat entschliessen würden: Ihre ausländische Ehefrau erhält dann ein Aufenthaltsrecht, das sie zur Arbeitsaufnahme berechtigt und das sie nur verlieren kann, wenn sie sich von Ihnen trennen würde.

Vater werden - okay. Mit der Heirat möchte ich aber noch zuwarten. Ist unser Kind trotzdem von Geburt an Schweizer Bürger? Dürfen Freundin und Kind in der Schweiz bleiben?
Das wird dann der Fall sein, wenn Sie die Vaterschaft - am besten vor der Geburt - bei einem Zivilstandsamt Ihrer Wahl anmelden und anerkennen - vorausgesetzt, Ihre Freundin bringt das Kind in der Schweiz zur Welt.

Mit der Anerkennung entsteht ein rechtliches Verwandtschaftsverhältnis zwischen Ihnen und dem Kind, womit das gegenseitige Erbrecht sowie der gegenseitige Anspruch auf persönlichen Kontakt (Besuchsrecht) gegeben ist. Damit Sie eine enge Beziehung zum Kind pflegen können, wird Ihre Freundin voraussichtlich ein Aufenthaltsrecht erhalten. Sie selbst werden selbstverständlich gegenüber Ihrem Kind unterhaltspflichtig.

Mein Gott, ist das alles kompliziert! Und wenn wir gleich heiraten, kann dann meine Freundin vorbehaltlos dableiben? Ist sie nach der Hochzeit Schweizer Bürgerin beziehungsweise Doppelbürgerin?
Sobald Sie und Ihre Freundin die Heiratspapiere beim Zivilstandsamt eingereicht haben - die Heirat also kurz bevorsteht -, hat Ihre Partnerin gute Chancen, bei der kantonalen Ausländerbehörde eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur «Vorbereitung der Heirat» zu erhalten. Nach der Heirat und der Gutheissung des Familiennachzugs wird Ihrer Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung «zum Verbleib beim Ehemann» zugesprochen, die zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Den Schweizer Pass kann sie erst nach fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz und nach dreijähriger Ehe beantragen. Weil Rumänien und die Schweiz das Doppelbürgerrecht kennen, wird sie Bürgerin zweier Staaten werden.

Quelle: Felice Bruno