Schon bisher galt: Sämtliche Waren, die Konsumentinnen und Konsumenten angeboten werden, müssen mit einem Preis versehen sein und zwar in Schweizer Franken, inklusive Mehrwertsteuer. Ausnahme: Aus Sicherheitsgründen dürfen Anbieter von wertvollen Dingen wie Antiquitäten, Schmuck oder Kunstgegenständen, die teurer als 5000 Franken sind, auf ein Preisschild verzichten.

Auch bei den Dienstleistungen sind viele Branchen seit längerem zur Preisbekanntgabe verpflichtet. Es sind dies:

Coiffeurbetriebe

Autogaragen (für Serviceleistungen)

Gastgewerbe und Hotellerie

Kosmetikinstitute und Fusspflege

Sportanlagen (Schwimmbäder, Eisbahnen)

Taxis

Unterhaltungsbetriebe wie Theater, Kinos, Dancings, Museen, Messen, Sportveranstaltungen

Vermietung von Fahrzeugen und Geräten

Wäschereien und Textilreinigungen

Parkgaragen

Fotobranche (Entwickeln, Kopieren, Vergrössern)

All diese Anbieter müssen ihre Preise in Katalogen und in den Läden bekannt geben. Die Angaben müssen für die Kundschaft leicht zugänglich und gut lesbar sein. Eine Liste in der Schublade genügt nicht. Sobald Werbung in Zeitungen, Prospekten, Katalogen, Radio oder Fernsehen Preisangaben enthält, unterliegt sie der Preisbekanntgabeverordnung und zwar für sämtliche Waren und Dienstleistungen.