Rechtslexikon

Ehevertrag


Veröffentlicht am 5. März 2020 - 15:36 Uhr

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In einem Ehevertrag können Eheleute ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln. Sie können festlegen, wem was gehört und wie die Vermögenswerte im Falle einer Scheidung oder beim Tod eines Partners aufgeteilt werden. In der Schweiz ist niemand gezwungen, einen Ehevertrag abzuschliessen. Gemäss Gesetz stehen alle Ehepaare, die keinen Ehevertrag abschliessen, automatisch unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. In einem Ehevertrag können die Ehepartner zu einem anderen Güterstand wechseln: Zur Gütergemeinschaft oder zur Gütertrennung. Die Eheleute können im Ehevertrag zudem den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung bspw. so anpassen, dass beim Tod eines Ehegatten die gesamte Errungenschaft an den Überlebenden geht. Eine solche Begünstigung ist auch dann möglich, wenn die gemeinsamen Kinder nicht mit dieser Regelung einverstanden sind.

Ein Ehevertrag kann sowohl vor als auch erst nach der Heirat abgeschlossen werden. Damit er gültig wird, muss er von einem Notar öffentlich beurkundet werden. Wenn beide Ehepartner den Ehevertrag abändern oder aufheben wollen, müssen Sie wiederum zu einem Notar. Auch eine Abänderung oder eine Aufhebung muss öffentlich beurkundet werden. Ist ein Ehepartner nicht einverstanden, urteilsunfähig oder verstorben, kann ein Ehevertrag nicht mehr abgeändert werden.

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Nicht nur der Name kann sich ändern, wenn Paare entscheiden, den Bund der Ehe einzugehen. Mitglieder des Beobachters erhalten weitere Infos, welcher Güterstand sich für ihre Situation anbietet, wie das eheliche Vermögen anhand von konkreten Fallbeispielen aufgeteilt werden kann und profitieren von einer Vorlage für einen Ehevertrag, die aufzeigt, was wichtig ist.