Güterrecht

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Veröffentlicht am 5. März 2020 - 15:37 Uhr

Der Güterstand der Eheleute regelt, wem was gehört und wie das Vermögen bei einer Scheidung oder dem Tod eines Ehepartners aufgeteilt wird. In der Schweiz gibt es drei verschiedene Güterstände: Die Errungenschaftsbeteiligung, die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung.

Wer nichts Spezielles in einem Ehevertrag regelt, untersteht automatisch dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. In diesem Güterstand gibt es vier Gütermassen: das Eigengut und die Errungenschaft jedes Ehegatten. Unter Eigengut versteht man Gegenstände, die ausschliesslich dem persönlichen Gebrauch dienen, Vermögenswerte, die in die Ehe mitgebracht wurden sowie solche, die während der Ehe unentgeltlich erworben wurden. Das können Erbschaften, Erbvorbezüge oder Schenkungen sein. Alle Vermögenswerte, die während der Ehe entgeltlich erwirtschaftet werden, zum Beispiel Lohn oder Mieteinnahmen, gelten als Errungenschaft und werden bei einer Scheidung oder im Todesfall aufgeteilt; jeder Ehegatte erhält die Hälfte.

Wollen Ehepaare die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung, so müssen sie dies in einem Ehevertrag regeln. Bei der Gütergemeinschaft fällt ein grosser Teil des Vermögens beider Ehegatten ins Gesamteigentum, das sie gemeinsam verwalten. Daneben hat jeder Ehegatte ein Eigengut. Darunter fällt jedoch nur, was jeder zum persönlichen Gebrauch benötigt.

Bei der Gütertrennung gibt es gar kein gemeinsames Vermögen, jeder bleibt Eigentümer seines Vermögens und seines Einkommens. Daher gibt es bei einer Scheidung oder im Todesfall auch nichts aufzuteilen. Es ist aber auch möglich, im Ehevertrag gewisse Vermögenswerte einer anderen Gütermasse zuzuweisen und den gewählten Güterstand so nach den eigenen Wünschen zu modifizieren.

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