Mieterschutz

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Veröffentlicht am 7. August 2017 - 07:57 Uhr

Ganz generell können darunter alle gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsbehelfe verstanden werden, die den Mieter als schwächere Partei schützen sollen.

Einer der zentralsten Aspekte des Mieterschutzes ist der Kündigungsschutz: Eine Kündigung ist nicht von heute auf morgen möglich, vielmehr müssen Kündigungsfristen und Kündigungstermine eingehalten werden. Kündigt der Vermieter einen Wohn- oder Geschäftsraum, kann der Mieter die Wohnungskündigung anfechten und/oder eine Erstreckung verlangen.

Mit der Anfechtung verlangt der Mieter, dass die Kündigung aufgehoben wird. Die Anfechtung hat dann Erfolg, wenn die Kündigung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst und somit missbräuchlich ist. Ist die Kündigung nicht missbräuchlich, sondern rechtens, kann der Mieter immer noch eine Erstreckung verlangen – also eine befristete Verlängerung der Miete. Damit er damit durchkommt, muss er nachweisen, dass ihn die Kündigung besonders hart trifft.

Weiter sieht das Gesetz für die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen eine Reihe von Bestimmungen zum Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen und anderen missbräuchlichen Forderungen des Vermieters vor. So darf der Vermieter beispielsweise keinen übersetzten Ertrag aus dem Mietobjekt ziehen. Unter gewissen Voraussetzungen kann der Mieter den Anfangsmietzins anfechten oder während des Mietverhältnisses eine Mietzinsreduktion verlangen. Der Vermieter kann den Zins zwar unter gewissen Voraussetzungen erhöhen, diese Mietzinserhöhung kann der Mieter aber wiederum anfechten und so durch die Schlichtungsbehörde überprüfen lassen.

Mietkaution zurückverlangen

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Quelle:  
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