Mietrecht

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Veröffentlicht am 7. August 2017 - 08:00 Uhr

Das Mietrecht ist in der Schweiz in Art. 253 – 273c des Obligationenrechts (OR) verankert. Geregelt werden insbesondere die Rechte und Pflichten zwischen Vermieter und Mieter. Während der Vermieter sich bei der Miete verpflichtet, dem Mieter eine bestimmte Wohnung, einen Geschäftsraum oder eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, gehört es zur Hauptpflicht des Mieters, dafür den vereinbarten Mietzins pünktlich zu bezahlen.

Ein gültiges Mietverhältnis kommt – auch bei Wohnungen oder Geschäftsräumen – bereits zustande, wenn sich Mieter und Vermieter mündlich über die wichtigsten Punkte einig werden. Ein schriftlicher Mietvertrag muss also nicht zwingend abgeschlossen werden. Ohne schriftlichen Vertrag gilt einfach das gesetzliche Mietrecht, das heisst die obgenannten Bestimmungen des OR. Meist halten die Parteien die wichtigsten Punkte dennoch in einem Schriftstück fest. Das ist auch sinnvoll, zumal man die Rechte und Pflichten detaillierter regeln und individuelle Zusicherungen im Nachhinein besser beweisen kann.

Das können Sie tun, wenn Sie mit den Mietzinszahlungen in Verzug sind

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Quelle: Beobachter Bewegtbild
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