Pflichtteil
Veröffentlicht am 24. Juli 2025 - 16:45 Uhr
Als Pflichtteil bezeichnet man den garantierten Anteil am Nachlass, der gewissen nahen Verwandten zusteht. Der Erblasser kann nicht über den Pflichtteil verfügen. So werden die Erbansprüche der nächsten Familienangehörigen abgesichert.
Per 2023 trat die Erbrechtsrevision in Kraft, wodurch sich die Pflichtteile der Kinder verkleinerten und die der Eltern ganz wegfielen. Die Erblasserin oder der Erblasser hat so mehr Gestaltungsfreiraum und die Regelung wird den neuen vielfältigeren Familiensituationen gerecht. Die Nachkommen sowie der überlebende Ehegatte haben nach wie vor Anspruch auf einen Pflichtteil. Bis Ende 2022 hatten auch die Eltern einen Pflichtteilsanspruch, falls keine Nachkommen vorhanden waren. Der Pflichtteil berechnet sich in der Schweiz immer aus einem Bruchteil des gesetzlichen Erbanspruchs des jeweiligen Erben bzw. der Erbin.
Pflichtteile gibt es nicht überall, aber in den meisten europäischen Rechtsordnungen sind sie fest verankert. Zurückzuführen ist diese Rechtstradition auf das Römische Recht, das ursprünglich einen Pflichtteil von einem Viertel für die Kinder vorsah. Die Höhe der Pflichtteile ist dem Wandel der Zeit unterworfen und ändert sich immer wieder. Nicht nur sind die Regelungen in verschiedenen Staaten unterschiedlich – auch innerstaatlich wird immer wieder am Pflichtteilsrecht geschraubt. So wurde in der Schweiz bereits 1988 der Pflichtteilsanspruch der Geschwister abgeschafft.
Wie hoch ist der gesetzliche Erbanteil der Kinder oder des (Ehe-)partners? Kann man diesen mit dem Pflichtteil weiter begrenzen? Testen Sie den Erbrechner des Beobachters und finden Sie es anhand Ihrer Lebens- und Familiensituation heraus.
Um Erbschaftsgeschäfte abzuwickeln, kann der Erblasser im Testament oder Erbvertrag einen Willensvollstrecker bestimmen oder die Erbengemeinschaft einen Erbenvertreter. Beobachter-Abonnentinnen und ‑Abonnenten erfahren, wie sie im einzelnen Fall vorgehen, einen Erbschein bestellen oder das Erbe ausschlagen.