Rechtslexikon

Üble Nachrede


Veröffentlicht am 29. August 2017 - 11:31 Uhr

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Wer schlecht über einen andern redet, kann sich strafbar machen. Eine negative Aussage allein genügt dafür aber noch nicht. Es braucht einen Angriff auf die Ehre – also auf den Ruf, als charakterlich anständiger Mensch zu gelten.

Strafbar macht sich insbesondere, wer über jemanden ehrverletzende Tatsachen verbreitet. Zum Beispiel: «Max hinterzieht Steuern.» Reine Werturteile – etwa «Max ist ein Sauhund» – fallen nicht unter die üble Nachrede, sondern sind Beschimpfungen.

Wer beweisen kann, dass die Tatsachenbehauptung wahr ist oder er davon ausgehen durfte, dass die Tatsache wahr ist, bleibt straflos.

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