Verrechnungssteuer

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Veröffentlicht am 17. März 2020 - 10:41 Uhr

Vermögenserträge, Lotteriegewinne oder gewisse Versicherungsleistungen unterliegen der eidgenössischen Verrechnungssteuer. Sie ist direkt an der Quelle vom Schuldner der Leistung abzuziehen, wenn dieser Inländer ist. Das Steuerdomizil des Empfängers ist unerheblich.

Die Schweizer Banken müssen beispielsweise auf Zinserträgen von Konten und Kassenobligationen eine Steuer von 35 Prozent abziehen und an die eidgenössische Steuerverwaltung überweisen. Das Gleiche gilt für Aktiengesellschaften, die ihren Aktionären eine Dividende auszahlen. Steuerpflichtige Inländer, die ihre Vermögenswerte und deren Erträge korrekt in der Steuererklärung deklarieren, erhalten die Verrechnungssteuer über ihr Steueramt zurückerstattet. Wer Steuerwerte nicht korrekt deklariert und Steuern hinterzieht, hat kein Anrecht auf die Rückerstattung. Die weit verbreitete Meinung, dass die Steuerpflicht durch den Abzug der Verrechnungssteuer erfüllt ist, ist falsch.

Bei Konten, die nur einen Zinsabschluss pro Jahr haben, wird die Verrechnungssteuer erst abgezogen, sofern der Jahreszins mehr als 200 Franken beträgt. Der Kontoinhaber muss den erhaltenen Zins aber in jedem Fall versteuern.

Wer im Ausland steuerpflichtig ist, kann die Verrechnungssteuer teilweise zurückfordern, wenn es in einem Doppelbesteuerungsabkommen so vorgesehen ist und er in seinem Heimatland der Steuerpflicht korrekt nachkommt.

Juristische Personen, dazu gehören etwa Aktiengesellschaften oder Vereine, müssen die Verrechnungssteuer direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern zurückfordern.

Bei Leistungen aus einem Versicherungsvertrag der freien Vorsorge müssen die Versicherten einer Meldung an die Eidgenössische Steuerverwaltung zustimmen. Wollen sie das nicht, muss die Versicherung eine Verrechnungssteuer abziehen.