1. Die Polizei kann den Ausweis direkt entziehen

Normalerweise ist es das Strassenverkehrsamt, das den Ausweis entzieht. Doch auch die Polizei kann einem das Billett an Ort und Stelle abknöpfen , sofern man sich oder andere gefährden würde. Wer also etwa betrunken, völlig übermüdet oder mit einer maroden Klapperkiste unterwegs ist, muss den Ausweis – zumindest vorübergehend – sofort abgeben. 

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Was, wie viel und wie schnell man trinkt, das Geschlecht und wie gross und schwer jemand ist: All diese Faktoren entscheiden, ob man sich noch ans Steuer setzen sollte oder nicht. Berechnen Sie selbst, wie hoch Ihr Blutalkohol ist – im Promille-Rechner des Beobachters.

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2. Man kann Stellung nehmen

Meistens teilt das Strassenverkehrsamt vorab mit, dass und für wie lange es den Ausweis entziehen will. Betroffene werden aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Man darf sich also zu den Vorwürfen äussern – das ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. 

Tipp: Machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch. Umso mehr, wenn Sie Argumente haben, die für Sie sprechen – etwa dass Sie beruflich auf das Auto angewiesen sind. Oder privat, etwa aus gesundheitlichen Gründen. Legen Sie entsprechende Bestätigungen bei. 

3. Mindestdauer heisst Mindestdauer 

Grundsätzlich gilt: Je schwerer das Verschulden und je gefährlicher das Manöver, desto länger muss man aufs Fahren verzichten. Das Gesetz legt fest, wie lange der Ausweis mindestens entzogen werden muss. Diese Dauer darf das Strassenverkehrsamt nicht unterschreiten. Nach einer Alkoholfahrt mit 0,8 oder mehr Promille am Steuer beträgt die Mindestentzugsdauer zum Beispiel drei Monate.

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4. Den Zeitpunkt bestimmt das Amt 

Wann Sie den Ausweis abgeben müssen, entscheidet das Strassenverkehrsamt. Verschieben kann man den Entzug nur, wenn eine besondere Härtefallsituation das rechtfertigt – also wenn etwa bei einem Einmannbetrieb auf einen Schlag alles stillstünde. Das heisst: Der Ausweisentzug muss sich für Sie aus bestimmten Gründen viel härter auswirken, als es das Gesetz beabsichtigt. Ohne Härtefall haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch, den Entzug zu verschieben. Vielleicht lassen die Beamten ja trotzdem mit sich reden, und Sie können Wünsche anbringen. Fragen kostet nichts.

Tipp: Wenn Sie sich nicht auf einen Härtefall berufen können, bleibt Ihnen nichts anderes, als sich mit dem geplanten Ausweisentzug zu arrangieren. Vielleicht können Sie den vorübergehenden Verlust ja etwas abdämpfen, indem Sie längere Ferien planen oder sich vorzeitig um einen alternativen Fahrdienst kümmern.

5. Wer trotz Ausweisentzug fährt, macht sich strafbar

Es droht eine happige Strafe. Konkret: eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. 

6. Der Entzug kommt ins Register

Auch Ausweisentzüge landen in einem Register: im Informationssystem Verkehrszulassung, kurz IVZ. Daraus wieder entfernt werden sie grundsätzlich erst nach zehn Jahren. 

Tipp: Sie können kostenlos Auskunft darüber verlangen, welche Daten über Sie gespeichert sind. Wenden Sie sich dafür mit einem Auskunftsbegehren ans Strassenverkehrsamt. Es muss innert 30 Tagen antworten.  

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Droht nach einem Verkehrsdelikt ein Ausweisentzug, hat man Anspruch auf rechtliches Gehör. Beobachter-Mitglieder erfahren, wie sie am besten gegen eine Verfügung Stellung nehmen, wie lange ein Ausweisentzug dauert und was man unter Umständen tun kann, um den Führerschein vorzeitig zurückzuerhalten.

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