Asbest galt jahrzehntelang als Wundermaterial: Das natürliche Mineral ist praktisch feuerfest, isoliert sehr gut, ist elastisch und trotzdem zugfest. Kein Wunder, hob in den fünfziger Jahren ein Boom an, der in den siebziger Jahren seinen Höhepunkt erreichte. Als Spritzasbest wurde es in Schulen, Kirchen und anderen Gebäuden zur Schall- und Wärmeisolation verwendet, in SBB-Wagen kam es vor und in den Bremsbelägen von Autos. Aber auch in Häusern wurde Asbest oft eingesetzt.

Die gesundheitsschädigende Wirkung von Asbest wollte man hingegen lange nicht wahrhaben – trotz frühen Hinweisen. Bereits im Jahr 1900 fand ein englischer Arzt im «völlig mit Asbestnädelchen durch- und zersetzten Lungengewebe» eines jungen Asbestarbeiters den ersten Beleg für die Lungenasbestose: eine durch Asbestfaserstaub verursachte Staublunge. 1939 hat die Suva erstmals einen Fall von Asbestose als Berufskrankheit anerkannt. In den vierziger Jahren war bekannt, dass Asbest Lungenkrebs verursachen kann – ein Befund, der in den Fünfzigern und Sechzigern erhärtet wurde. Und zu Beginn der Sechziger lieferten Wissenschaftler den Beweis, dass Leute, die Asbest ausgesetzt waren, mit hoher Wahrscheinlichkeit an Brust- und Bauchfellkrebs erkranken.

Trotz den frühen wissenschaftlichen Erkenntnissen wurde Asbest in der Schweiz erst 1990 verboten. Wegen der langen Latenzzeit traten die durch Asbest verursachten Tumore erst in den achtziger und neunziger Jahren gehäuft auf. Zu lange glaubte man, dass es einen sicheren Umgang geben könne. Bis heute sind in der Schweiz 1000 Menschen an den Folgen von Asbest gestorben, und Experten rechnen mit weiteren 3000 Opfern in den nächsten 15 bis 20 Jahren. Beim Schutz der Arbeitnehmenden setzten die Behörden – wie auch heute bei der Nanotechnologie; siehe Seite 27 – zu lange auf die Eigenverantwortung der Betriebe. Doch diese haben wenig zu befürchten, da allfällige Schadenersatzansprüche verjähren, bevor die Krankheit überhaupt ausgebrochen ist. Asbestverursachte Krankheiten wie Asbestose oder Lungenkrebs treten erst nach 15 bis 45 Jahren auf, die Haftung der Arbeitgeber verjährt hingegen bereits nach zehn Jahren.

Alle Strafverfahren und Schadenersatzverfahren gegen Asbestbetriebe wie die Eternit AG, die ABB oder die Bern-Lötschberg-Simplon-Bahn wurden bisher wegen Verjährung eingestellt oder abgewiesen. Anders liegt das Recht zum Beispiel in Italien: Dort muss sich im Dezember Stephan Schmidheiny, der frühere Besitzer der Eternit AG, für den Asbesttod ehemaliger Angestellter italienischer Eternit-Werke vor Gericht verantworten. Auch gegen weitere Verantwortliche des Asbestdebakels ermittelt die Turiner Staatsanwaltschaft. Sie kann sich dabei auf die Dossiers von 196 Eternit-Arbeitern im Werk Niederurnen stützen, die die Suva auf Berufskrankheiten untersucht hat. Gegen die Herausgabe dieser Berichte wehrte sich die Suva zwar jahrelang, weil sie ans Amtsgeheimnis gebunden sei und weil sie befürchtete, Italien könne das Verfahren auf Suva-Beamte ausweiten. Bundesgericht und Justizdepartement wiesen die Beschwerden aber klar ab. Das Problem der kurzen Verjährungsfristen im Schweizer Haftpflichtrecht hat der Bund unterdessen erkannt. Ende 2010 geht eine entsprechende Revisionsvorlage in die Vernehmlassung. Anders ist es bei der Unfallversicherung, wo die Leistungsansprüche der Betroffenen nicht verjähren.

Aber damit ist das Problem Asbest noch nicht gelöst: In 95 Prozent aller Bauten, die vor 1990 erstellt wurden, ist Asbest in der einen oder anderen Form vorhanden. Asbestkarton isoliert elektrische Schalttableaus oder die hölzerne Wand in der Stube hinter dem Heizkörper. Bodenbeläge und Akustikplatten an den Decken können Asbest enthalten, Dächer sind mit asbesthaltigen Eternit-Platten gedeckt. Zwar sind Bauunternehmer laut Suva darauf sensibilisiert, dass vor 1990 erstellte Bauten asbestgefährdet sind. Doch wo wie viel Asbest im Verborgenen schlummert, weiss niemand genau. Im Parlament wurden alle Vorstösse abgelehnt, die die Inventarisierung und Kennzeichnung der mit Asbest belasteten Gebäude forderten.

Auch heute kommt es immer wieder vor, dass Arbeitnehmende Asbestfasern freisetzen und damit ihre Gesundheit gefährden. So geschehen auch in einer der Hochburgen der Schweizer Wissenschaft, dem Paul-Scherrer-Institut. Dort stiessen zwei Temporärarbeiter 2005 beim Abbruch eines stillgelegten Forschungsreaktors auf Rohre und Leitungen, die mit Asbestschnüren isoliert waren. Nachmessungen ergaben, dass die Sanierungsarbeiter zeitweise enormen Asbestwerten von 30 Millionen Fasern pro Kubikmeter Luft ausgesetzt waren (der gesetzlich erlaubte Höchstwert liegt bei 10'000 Fasern). Seit Januar 2009 müssen Arbeitgeber die Gefahren ermitteln, wenn Verdacht auf Asbest besteht, und die Bauarbeiten gegebenenfalls sofort einstellen. Hält sich ein Arbeitgeber nicht daran, droht ihm eine Geldstrafe von maximal 3000 Franken. Selbstschutz ist deshalb für Arbeitnehmende weiterhin oberstes Gebot.

Vorsicht, Asbest! Was tun?

Bei Verdacht auf Asbest sollte man sofort den Arbeitgeber informieren. Dieser ist verpflichtet, alle Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden zu treffen. In der Regel wird erst eine Probe entnommen und abgeklärt, ob es sich tatsächlich um Asbest handelt. Ebenfalls geprüft wird die Gefährlichkeit: Fest gebundener Asbest ist weniger gefährlich als schwach gebundener.

Je früher man Asbest ortet, desto besser. Die Suva hat diverse Dokumentationen erarbeitet, die einem dabei helfen, das gefährliche Material zu erkennen.

Weitere Infos unter www.suva.ch/asbest, www.forum-asbest.ch, www.batisec.ch