Gemäss der neuen Verordnung, die Ausweise betreffend, durfte nur noch der amtliche Name
in die neuen Pässe und Identitätskarten eingetragen werden. Amtlich sind aber nur der einzelne Nachname oder der Doppelname ohne Bindestrich. Der von vielen Verheirateten geführte Allianzname fiel durch die Maschen und sollte im neuen Pass nur noch in der Rubrik «Amtliche Ergänzungen» auf der zweiten Seite und auf der Identitätskarte gar nicht mehr aufgeführt werden.

Die Verankerung des Allianznamens in der Bevölkerung wurde allerdings unterschätzt. Nach Protesten sah sich das Bundesamt für Polizei zum Handeln gezwungen: Mit Beschluss vom 2. Juli hat der Bundesrat die Ausweisverordnung auf den 1. August wieder geändert. Seither darf der Allianzname auf der ersten Seite des neuen Passes sowie in der ID eingetragen werden. Wer bereits einen neuen Pass oder eine neue ID ohne Allianzname besitzt, kann zu einem reduzierten Tarif einen neuen Ausweis verlangen.

Art. 14 Abs. 1 und 6 der Ausweisverordnung