Noch vor dem Räumen einer Wohnung sollten Sie diese schriftlich und eingeschrieben kündigen, und zwar auf den nächsten Kündigungstermin hin unter Einhaltung der Fristen gemäss Mietvertrag. Ohne Mietvertrag gelten die ortsüblichen Termine, die Sie bei der Schlichtungsstelle für Mietsachen erfahren können (Gemeinde gibt Auskunft). Bei Ehepaaren müssen beide Partner die Kündigung unterschreiben. Teilen Sie dem Vermieter gleichzeitig mit, dass Sie die Wohnung vorzeitig zurückgeben möchten und bemüht sind, so schnell wie möglich einen zumutbaren und zahlungsfähigen Ersatzmieter zu finden. Dieser muss bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. Gemäss Rechtsprechung sind dem Vermieter in der Regel rund vier Wochen zuzugestehen, um den Ersatzmieter und seine Angaben zu prüfen. Bei professionellen Verwaltungen sind es zwei bis drei Wochen.

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